Förderlandschaft - Förderprogramme

Im Rahmen der Klima- und Umweltpolitik messen Bund und Länder der Reduktion von Treibhausgasemissionen hohe Bedeutung zu. Sie fördern daher zunehmend Investitionen in Erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, E-Mobilität und andere ressourcenschonende Vorhaben. Erst kürzlich in Kraft getreten ist eine Förderung von E-Lastenfahrrädern und -anhängern.

Schwarzes E-Lastenfahrrad steht vor zweiflügeliger, grüner Eingangstür, an der ein Mann mit einem großen Paket im Arm steht.
© OceanProd, stock.adobe.com
25 % Zuschuss können Antragsberechtigte für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrades oder -anhängers erhalten.

In Zeiten des Klimawandels sowie den daraus resultierenden Wetterextremen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Lebensqualität der Weltbevölkerung wächst die Priorisierung des Klima- und Umweltschutzes innerhalb der globalen politischen Agenda. In Deutschland setzen sich die Bundesregierung und die Länder bereits seit vielen Jahren für den Klima- und Umweltschutz ein und unterstützen unter anderem Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen bei der Umsetzung ressourcenschonender Projekte.

So gibt es Förderdarlehen und Zuschüsse für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden, für Investitionen in energieeffizientere Produktionsprozesse, für die Anschaffung von energieeffizienteren Klima- und Kälteanlagen oder auch für den Bau und die Installation von Photovoltaikanlagen und Biomasseheizungen. Ein weiteres Fördergebiet ist die E-Mobilität mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und den Lärm in den Städten und deren Umland zu mindern.

Während der Umstieg von Benzin- oder Diesel- auf Stromantrieb bei den Kfz jedoch noch vergleichsweise schleppend voranschreitet, boomt die E-Bike-Branche und verzeichnet von Jahr zu Jahr regelmäßig steigende Absatzzahlen. E-Bikes eigenen sich hervorragend, um schnell Ziele im näheren Umkreis zu erreichen, und bieten vor allem in Anbetracht der teils überfüllten und mit Kraftfahrzeugen verstopften Innenstädte eine ausgezeichnete Alternative zum privaten Pkw. Das haben auch der Bund und die Länder erkannt und so können Unternehmen ihren Mitarbeitern inzwischen E-Bikes als Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Spezielle Förderprogramme sollen zudem Anreize bieten, die interne Geschäftsflotte auf E-Mobilität umzustellen und zum Transport schwererer Ladungen beispielsweise auf E-Lastenfahrräder und -anhänger zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum 01.03.2021 seine E-Lastenfahrrad-Richtlinie neu aufgelegt und spricht mit der Novellierung nicht nur eine größere Zielgruppe an, sondern ermöglicht Antragsberechtigten auch einen leichteren Zugang zur Förderung.

Wer wird gefördert?

Das Förderprogramm richtet sich dabei ausschließlich an KMU, Großunternehmen und Freiberufler, die ein oder mehrere E-Lastenfahrräder oder -anhänger zum Zweck des gewerblichen Transports anschaffen wollen. Antragsberechtigt sind zudem Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Vereine und Verbände. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit können Förderanträge durch die jeweilige Kommune gestellt werden.

Private Anschaffungen von E-Lastenfahrrädern und -anhängern hingegen sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Unternehmen, die in der Vergangenheit unzulässigerweise Beihilfen erhalten haben und einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind, für insolvente Unternehmen, für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde, sowie für den Bund, die Länder und deren Einrichtungen, sofern nicht explizit als antragsberechtigt definiert.

Was wird gefördert?

Im Rahmen der Richtlinie können Antragsberechtigte finanzielle Mittel für die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung bis 25 km/h erhalten. E-Lastenfahrräder und -anhänger mit höherer Motorisierung gelten als zulassungspflichtiges Kraftrad und werden bei der Antragstellung nicht berücksichtigt.

Voraussetzung für eine Förderung ist außerdem, dass die Lastenpedelecs und E-Lastenanhänger serienmäßig und fabrikneu sind, über eine Nutzlast von jeweils mindestens 120 kg verfügen und ihrem Nutzer Transportmöglichkeiten bieten, die mit dem Fahrrad fest verbunden sind und gegenüber klassischen Fahrrädern größere Zuladungen erlauben.

Außerdem dürfen sie ausschließlich für gewerbliche Transportzwecke in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und in Kommunen zum Einsatz kommen. E-Lastenfahrräder sowie -anhänger für den Personentransport sowie für private Einsatzzwecke sind nicht förderfähig.

Erfüllt das E-Lastenfahrrad bzw. der -anhänger diese Anforderungen, können neben den Anschaffungskosten auch die für das Fahrzeug notwendige Sicherheitsausstattung, wie das Sicherheitsschloss, die Rückspiegel und die Beleuchtung, ein Zweitakku oder ein Akku mit stärkerer Leistung, bessere Fahrradgriffe, Reifen oder ein optimalerer Sattel sowie Kosten für Versand und Verpackung gefördert werden.

Sogar der Raten- oder Mietkauf schließt eine Förderung nicht aus, sofern sich der zugrundeliegende Vertrag eindeutig auf die im Zuwendungsbescheid genannten Fördergegenstände bezieht und die Mietkaufobjekte innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Inbetriebnahme in das Eigentum des geförderten Antragstellers übergehen. Die Summe der gezahlten Raten darf zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung allerdings nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag, sonst erfolgt dessen entsprechende Kürzung.

Wie wird gefördert?

Besonders attraktiv für Antragsteller: Die Förderung erfolgt im Rahmen eines Zuschusses und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt und beträgt 25 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Werden mehrere Transportmittel angeschafft, kann die Förderung somit höher ausfallen. Möchte ein gewerbliches Unternehmen beispielsweise ein E-Lastenfahrrad im Wert von 9.000 Euro erwerben, beläuft sich die Förderung auf 2.250 Euro. Kauft es hingegen 3 dieser Fahrzeuge, ist ein Zuschuss von 6.750 Euro möglich.

Wie funktioniert die Antragstellung und Auszahlung?

Neben der Einhaltung der De-minimis-Regel müssen Investitionswillige bei der Antragstellung jedoch zwingend noch einige weitere Vorgaben beachten. So sind die Förderanträge nicht beim BMU, sondern online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

Besonders wichtig: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch nicht mit dem Vorhaben begonnen worden sein. Die Bestellung bzw. der Kauf des gewünschten E-Lastenfahrrades oder -anhängers ist erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides möglich. Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn die Bestellung bzw. der Kauf bereits zuvor oder während der Prüfung der Antragsunterlagen getätigt wird, kann das Vorhaben nicht mehr gefördert werden. Dies bezieht sich auch auf vorab mündlich getroffene Absprachen mit dem Hersteller oder Lieferanten.

Einzig ein oder mehrere Angebote darf der Antragsteller zuvor einholen. Dieses ist ohnehin mit den erforderlichen Antragsunterlagen und einer Projektskizze, in der unter anderem der Einsatzzweck des Lastenpedelecs oder E-Lastenanhängers dargelegt werden muss, einzureichen. Ist das gewünschte Modell noch nicht beim BAFA gelistet, ist zudem die digitale Einsendung eines Produktdatenblatts bei Antragstellung erforderlich.

Wird der Zuschuss genehmigt, kann der Begünstigte im Anschluss die Bestellung und den Kauf des gewünschten Transportmittels vornehmen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt jedoch erst nach der Erbringung und der positiven Prüfung des Verwendungsnachweises. Daher ist der Zuschuss stets vom Antragsteller vorzufinanzieren.

Für die im Rahmen der Richtlinie erworbenen Lastenpedelecs und E-Lastenanhänger besteht zudem eine Zweckbindungsfrist von 3 Jahren. In dieser Zeit darf das Fahrzeug nicht außer Betrieb genommen oder verkauft werden. Eine Veräußerung ist nur mit vorheriger Genehmigung des BAFA und der Übernahme der aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten durch den Käufer möglich, sofern der rechtliche Rahmen, die De-minimis-Regel, etc. eingehalten werden kann.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination des Zuschusses mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Weitere Fördermittel für dasselbe Vorhaben können jedoch bei den Ländern und Kommunen beantragt werden. Sie sind dann bei der Beantragung des Förderprogramms „Förderung von E-Lastenfahrrädern“ dem BAFA anzuzeigen.

Quellen

  • Informationen des BAFA zur Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhänger, bafa.de, abgerufen am 23.03.2021
  • Förderung von E-Lastenfahrrädern. Merkblatt zur E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, bafa.de, abgerufen am 23.03.2021 | PDF-Download
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft und in Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie), bundesanzeiger.de, abgerufen am 23.03.2021 | PDF-Download

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