Förderlandschaft - Förderprogramme

Der Klima- und Umweltschutz gewinnt zunehmend an Bedeutung, auch beim Bauen und Sanieren von Immobilien. Daher zielen zahlreiche Förderprogramme auf die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Dazu gehört auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude. 

Der Neubau einer Industriehalle aus der Vogelperspektive.
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Die neue Bundesförderung unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen bei Investitionen in Energieeffizienz.

Die gesellschaftlichen Bemühungen um den Klima- und Umweltschutz haben in den vergangenen Jahren enorm zugelegt und sind in Zeiten der Fridays for Future-Bewegung regelmäßig Bestandteil der öffentlichen Debatte. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre setzt sich der Bund für die Reduktion von Treibhausgasemissionen ein und hat zuletzt mit dem Klimaschutzprogramm 2030 und dem neuen Klimaschutzgesetz einen Maßnahmenplan verabschiedet, der bis 2030 die Minderung des Treibhausgasausstoßes um 55 % vorsieht.

Handlungsbedarf besteht vor allem in den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr und Gebäude. Laut Klimaschutzbericht 2019 waren diese mehrheitlich für die Produktion von Treibhausgasen verantwortlich: die Energiewirtschaft mit 35,5 %, gefolgt von der Industrie mit gut 23 %, dem Bereich Verkehr mit rund 19 % und dem Bereich Gebäude mit knapp 14 %.

Mit Jahresstart hat die Regierung daher die sogenannte CO₂-Steuer eingeführt, die sich für den Verbraucher unter anderem in höheren Kraftstoffpreisen und höheren Kosten für den Einkauf fossiler Brennstoffe niederschlägt. Gleichzeitig setzt die Regierung auf verstärkte Fördermaßnahmen in den Bereichen energieeffizientes Bauen und Sanieren, energetische Einzelmaßnahmen sowie erneuerbare Energien. Dies bietet hohe Energieeinsparpotenziale und bedeutet eine nachhaltige Kostenreduktion für den Eigentümer.

Vor diesem Hintergrund wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) initialisiert, die ab 01.07.2021 das Gros der bisherigen KfW-Förderungen für Wohngebäude (z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime) und Nichtwohngebäude (z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser) unter einem Dach vereint.

Zielgruppe und Gegenstand der neuen Förderung

Die neue Bundesförderung richtet sich dabei in erster Linie an private Bauherren und private Eigentümer von Immobilien, Unternehmen und Kommunen, die einen Neubau nach gewissen KfW-Energieeffizienzstandards errichten oder ein Bestandsgebäude zum Effizienzgebäude umwandeln möchten. Außerdem werden im Rahmen der Richtlinie energetische Einzelmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, der Austausch der vorhandenen Heizung oder Investitionen in Maßnahmen zur Optimierung der bestehenden Heizungstechnik gefördert.

Dafür stellt der Bund antragsberechtigten Personen je nach Bedarf zinsgünstige Förderdarlehen mit attraktiven Tilgungszuschüssen, die die Höhe der Darlehen reduzieren und deren Laufzeit entsprechend verkürzen, oder direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, zur Verfügung.

Der Großteil der Förderungen wird nach dem Hausbankprinzip bei der KfW beantragt. Reine Zuschüsse zur Umsetzung energetischer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder für Investitionen in die Heizungstechnik können ausschließlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Die Antragstellung hat hier bereits begonnen und Anträge können seit dem 01.01.2021 eingereicht werden.

Ausgestaltung und Ziel der neuen Bundesförderung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ersetzt künftig die KfW-Förderprogramme

  • Energieeffizient Bauen
  • Energieeffizient Sanieren – Kredit
  • Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss – für Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus
  • Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Baubegleitung
  • Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit
  • KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren
  • IKK – Energieeffizient Bauen

sowie

  • IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren.

An ihre Stelle treten die Förderdarlehen und Zuschuss-Programme

  • Wohngebäude – Kredit
  • Wohngebäude – Zuschuss
  • Nichtwohngebäude – Kredit
  • Nichtwohngebäude – Zuschuss
  • Kommunen – Kredit

sowie

  • Kommunen – Zuschuss, die das Antragsverfahren übersichtlicher gestalten und leichter verständlich machen.

Die damit gegebene Möglichkeit zur Kombination von Investitionen in Energieeinsparungen und in erneuerbare Energien soll Inhaber von Immobilien anregen, vermehrt finanzielle Mittel für diese Maßnahmen aufzuwenden und so den Primärenergiebedarf von Gebäuden bis 2050 um rund 80 % im Vergleich zu 2008 zu senken.

Lediglich das Zuschussprogramm „Energieeffizient Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle“ bleibt in der bisherigen Fassung als separates Fördertool erhalten.

Vorteile und Pflichten bei der Antragstellung

Die neue Bundesförderung erleichtert Privatpersonen, gewerblichen Unternehmen und Kommunen zudem den Zugang zu einer Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen mit öffentlichen Mitteln. Denn in Zukunft müssen Immobilieneigentümer keinen separaten Antrag mehr für die finanzielle Unterstützung von Fachplanung und Baubegleitung stellen. Diese sind fortan in den jeweiligen Kredit- bzw. Zuschussanträgen enthalten.

Außerdem sind sie teilweise Pflicht, wenn man eine Förderung beantragen möchte. Wird der Neubau eines KfW-Effizienzhauses, die Sanierung von Bestandsgebäuden nach KfW-Effizienzhausmaßstäben oder die Umsetzung energetischer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle avisiert, ist die Hinzuziehung eines Energieeffizienz-Experten etwa zwingend erforderlich. Nur bei der Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen kann entweder ein Energie­effizienz-Experte oder aber auch ein Fach­unternehmen die benötigten Bestätigungen ausstellen.

Da die Fachplanung sowie die Baubegleitung mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden, reduzieren sich die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für den Endkreditnehmer jedoch deutlich.

Mit Programmstart gewährt die KfW im Rahmen der Bundesförderung zudem Mittel für die akustische Fachplanung und die Nachhaltigkeitszertifizierung beim Neubau und bei der Sanierung vorhandener Immobilien zu Effizienzgebäuden mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“. Dies war bisher nicht möglich.

Beide Posten werden ebenfalls mit bis zu 50 % der förderfähigen Kosten bezuschusst und steigern somit die Attraktivität der Bundesförderung für potenzielle Antragsteller.

Konditionen

Wohngebäude

Für den Neubau von Wohngebäuden nach KfW-Effizienzhaus-Standards oder die energetische Sanierung von Bestandswohngebäuden können Investitionswillige im Rahmen der neuen Bundesförderung Förderdarlehen mit inkludiertem Tilgungszuschuss („Wohngebäude – Kredit“ / „Kommunen – Kredit“) oder einen direkten Zuschuss („Wohngebäude – Zuschuss“ / „Kommunen – Zuschuss“) erhalten.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauantrag oder die Bauanzeige des Wohngebäudes zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurückliegt. Der Tilgungszuschuss bzw. direkte Zuschuss kann dann abhängig von der Effizienzhausklasse bei Neubauten bis zu 37.500 Euro pro Wohnung, bei der Sanierung von Bestandsimmobilien bis zu 75.000 Euro pro Wohnung betragen.

Einen zusätzlichen Anreiz bietet in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines individuellen Sanierungsfahrplans zusammen mit einem Energieeffizienz-Experten. Er wird im Rahmen der neuen Förderrichtlinie mit 5 % Extrazuschuss belohnt und ermöglicht es Eigentümern von Immobilien, in einem Zeitraum von maximal 15 Jahren die erforderlichen Maßnahmen für den avisierten Effizienzhausstandard sukzessive umzusetzen.

Der 5%ige Extrazuschuss greift außerdem bei der Realisierung energetischer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandwohngebäuden und für entsprechende Einzelmaßnahmen im Bereich Heizungstechnik, wenn diese Vorhaben Bestandteil eines Sanierungsplans sind. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen stellt die KfW für Bestandswohngebäude mit einem Bauantrag oder einer Bauanzeige älter als 5 Jahre Förderdarlehen („Wohngebäude – Kredit“ / „Kommunen – Kredit“) bis zu einem Kreditbetrag von 60.000 Euro, ebenfalls gepaart mit einem Tilgungszuschuss, zur Verfügung.

Dieser beträgt 20 % der förderfähigen Kosten für die Dämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken und die Erneuerung von Fenstern und Außentüren. Auch der Einbau oder die Erneuerung von sommerlichem Wärmeschutz, der Einbau von Lüftungsanlagen sowie der Einbau von digitalen Systemen zur Optimierung des Energieverbrauchs oder zur smarten Steuerung technischer Anlagen wird im Rahmen des Förderprogramms bezuschusst.

Bis zu 35 % Tilgungszuschuss können Immobilienbesitzer darüber hinaus bei der Installation einer neuen Heizungsanlage, der Implementierung eines Gebäudenetzes oder für die Optimierung der bestehenden Heizungstechnik erhalten, wobei sich der Zuschuss um weitere 10 Prozentpunkte erhöht, sofern die neue Anlage als Ersatz für eine Ölheizung dient.

Wird eine moderne Biomasseheizung installiert, die den Emissionsgrenzwert für Feinstaub von max. 2,5mg/m³ nicht überschreitet, vergibt die KfW weitere 5 Zuschusspunkte. Statt 35 % Tilgungszuschuss können Immobilienbesitzer dann einen Tilgungszuschuss von 40 %, beim Austausch einer Ölheizung sogar von 50 % erhalten.

Nichtwohngebäude

Ähnlich aufgestellt ist die Förderung im Bereich der Nichtwohngebäude. Gemessen an den grundsätzlich höheren Investitionssummen bedingt durch andere Verwendungszwecke fällt die jeweilige Förderung jedoch entsprechend höher aus.

Den Neubau von Effizienzhäusern unterstützt die KfW entweder mit einem Förderdarlehen inklusive Tilgungszuschuss („Nichtwohngebäude – Kredit“ / „Kommunen – Kredit“) oder einem direkten Zuschuss („Nichtwohngebäude – Zuschuss“ / „Kommunen – Zuschuss“). Je nach Vorhaben können Antragsteller so von Tilgungszuschüssen bzw. direkten Zuschüssen in Höhe von 15 % bis maximal 50 % der förderfähigen Kosten profitieren. Höchstens werden jedoch 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 30 Mio. Euro, an Zuschüssen ausgezahlt.

Dasselbe gilt für die energieeffiziente Sanierung bestehender Immobilien mit einem Bauantrag oder einer Bauanzeige älter als 5 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung, wobei die Zuschussuntergrenze hier erst bei 25 % einsetzt. Sie kann ab 01.07.2021 ebenfalls über die Förderprodukte „Nichtwohngebäude – Kredit“, „Kommunen – Kredit“, „Nichtwohngebäude – Zuschuss“ oder „Kommunen – Zuschuss“ beantragt werden.

Für die Umsetzung energetischer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder im Bereich der Heizungstechnik können Anträge für Förderdarlehen („Nichtwohngebäude – Kredit“ / „Kommunen – Kredit“) mit einem Kreditbetrag bis maximal 15 Mio. Euro bei maximal 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche gewährt werden. Ebenfalls enthalten ist ein Tilgungszuschuss, der sich positiv auf die Höhe des Kreditbetrags und die Darlehenslaufzeit auswirkt. Er beläuft sich auf 20 % der förderfähigen Kosten bei der Dämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken und der Erneuerung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren. Daneben kann der Einbau oder die Erneuerung von sommerlichem Wärmeschutz, der Einbau, die Erneuerung oder die Optimierung von Klima- und Lüftungsanlagen mit Wärme- oder Kälterückgewinnung, der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung des Mindestgebäudeautomatisierungsgrads Klasse B (nach DIN V 18599-11), der Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme oder die Installation von Kältetechnik zur Raumkühlung im Rahmen der beiden Förderprogramme umgesetzt und in derselben Höhe bezuschusst werden.

Der Tilgungszuschuss für einzelne Maßnahmen im Bereich Heizungstechnik beträgt – der Förderung bei Wohngebäuden entsprechend – bis zu 35 % für die Installation einer neuen Heizungsanlage, für die Implementierung eines Gebäudenetzes oder für die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage. Auch der Austausch einer Ölheizung wird mit zusätzlichen 10 Prozentpunkten und die Installation einer besonders effizienten Biomasseanlage mit einem Emissionsgrenzwert für Feinstaub von unter 2,5mg/m³ mit weiteren 5 Prozentpunkten bezuschusst.

Neu: Direkter Zuschuss für energetische Einzelmaßnahmen

Für dieselben einzelnen energetischen Maßnahmen der BEG-Förderung an Wohn- und Nichtwohngebäuden können bereits seit dem 01.01.2021 nicht rückzahlbare Zuschüsse beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Die förderfähigen Maßnahmen und die technischen Anforderungen, die an diese Maßnahmen gestellt werden, sind äquivalent zu den künftigen KfW-Darlehen. Auch die Höhe der Zuschüsse entspricht der Höhe des jeweiligen Tilgungszuschusses.

Anträge werden in diesem Fall jedoch nicht per Hausbankprinzip gestellt, sondern direkt beim BAFA eingereicht. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen), kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen (inkl. Kirchen) sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts (inkl. Wohnungsbaugenossenschaften).

Eine eigenständige Antragstellung ist jedoch nur für Investitionen in Anlagen zur Wärmeerzeugung und die Heizungsoptimierung möglich. Soll der Zuschuss für die Realisierung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder für Maßnahmen im Bereich Anlagentechnik (außer Heizung) beantragt werden, muss zwingend ein Energieeffizienz-Experte hinzugezogen werden.


Quellen

Interviews

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