Förderlandschaft - Förderprogramme

Innovativen Start-ups und Jungunternehmen fehlt es oft an finanziellen Mitteln, um unternehmerische Vorhaben umzusetzen. Das hohe Risiko, das ihnen zugeschrieben wird, erschwert zudem den Erhalt von Finanzierungen. Hier setzt das Förderprogramm „INVEST“ an und bietet seit 01.01.2021 zusätzliche, verbesserte Konditionen.

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INVEST bringt Start-ups und Jungunternehmen mit Investoren und Business Angel zusammen.

Innovative Start-ups und Jungunternehmen in der Wachstumsphase haben es in der Regel schwer, finanzielle Mittel zur Umsetzung unternehmensbezogener Vorhaben und Projekte zu erhalten. Oft argumentieren potenzielle Finanzierungspartner mit einem zu hohen Risiko, einer zu hohen Kreditausfallwahrscheinlichkeit oder fehlendem Eigenkapital, sodass es nicht zu einer Finanzierung kommt.

Eine gute Alternative bietet hier das sogenannte Risiko- oder Wagniskapital, mit dem unter anderem Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital- oder Venture Debt-Fonds, Investoren oder Business Angel Investitionen junger Unternehmen anstoßen können. Denn dieses stärkt die Eigenkapitaldecke der Unternehmen, gewährt ihnen mehr finanzielle Flexibilität und ermöglicht dadurch einen einfacheren Zugang zu Förderdarlehen oder Krediten.

Um einen Anreiz für Investoren und Business Angel zu schaffen, sich an innovativen Existenzgründungen zu beteiligen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie daher bereits im Jahr 2013 das Förderprogramm „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ initiiert, das zum Jahresstart 2021 einige wesentliche Verbesserungen für Investoren und Unternehmen erfahren hat.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm bringt investitionswillige Start-ups und Jungunternehmen, denen das Eigenkapital für die Umsetzung unternehmerischer Projekte fehlt, mit Investoren und Business Angel zusammen, die ihre finanziellen Mittel in vielversprechenden Existenzgründungen gewinnbringend anlegen möchten.

Im Gegensatz zu vielen anderen Förderprogrammen wird bei „INVEST“ jedoch nicht das investitionswillige Unternehmen mit öffentlichen Mitteln unterstützt, sondern der Investor oder Business Angel. Dies versetzt beide Parteien in eine attraktive Win-win-Situation: Das Unternehmen erhält das dringend benötigte Kapital, während der Investor sein eigenes Risiko bei gleichzeitig höheren Gewinnaussichten deutlich reduziert.

Auf diese Weise konnten seit Mai 2013 bereits 910 Mio. Euro Wagniskapital verfügbar gemacht und 11.394 Investments gefördert werden, wobei jeder Investor im Schnitt gut 80.000 Euro in die geförderten Start-ups einbrachte.

Wie wird gefördert?

Die Förderung im Rahmen des Programms „INVEST“ erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Step können Investoren und Business Angel Zuschüsse für den Erwerb von Unternehmensanteilen an kleinen, innovativen Start-ups oder Jungunternehmen erhalten (sog. Erwerbszuschuss), im zweiten ist unter gewissen Umständen auch der spätere Verkauf ebenjener Anteile förderfähig (sog. Exitzuschuss).

Erwerbszuschuss

Mit dem Erwerbszuschuss fördert das BMWi die anfallenden Kosten der avisierten Beteiligung in Höhe von 20 % des Ausgabepreises. Den Zuschuss erhält der Investor oder Business Angel nach Übernahme der Anteile. Eine Förderung kann zudem gewährt werden, wenn die Anteilsübernahme nicht direkt, sondern als Wandeldarlehen erfolgt. Ferner ist die Bezuschussung von Anschlussinvestitionen möglich, sofern die erste Beteiligung bereits im Rahmen von „INVEST“ gefördert wurde.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Investor mindestens 10.000 Euro in das Unternehmen einbringt und die Beteiligung über einen Zeitraum von Minimum 3 Jahren bestehen bleibt. Muss das Unternehmen gewisse Meilensteine erreichen, um finanzielle Mittel des Investors zu erhalten, muss sich die Höhe der jeweiligen Einlage auf mindestens 10.000 Euro belaufen.

Höchstens können 500.000 Euro an Beteiligungen pro Investor und Kalenderjahr bezuschusst werden. Demnach liegt der maximale Zuschuss bei jährlich 100.000 Euro. Wird die Einlage von einer Beteiligungsgesellschaft getätigt, darf die Summe aus Erwerbszuschüssen und weiteren De-minimis-Beihilfen im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren die Grenze von 200.000 Euro nicht überschreiten.

Mit Blick auf die Unternehmen können je Kalenderjahr Unternehmensanteile mehrerer Investoren im Wert von insgesamt bis zu 3 Mio. Euro gefördert werden. Das entspricht einem Zuschuss von maximal 600.000 Euro. Summa summarum darf das Start-up bzw. Jungunternehmen, inklusive der durch „INVEST“ geförderten Beteiligung, bisher jedoch nicht mehr als 15 Mio. Euro an Wagniskapital erhalten haben.

Besonders attraktiv für Investoren und Business Angel: Werden die Anteile nach einer Mindesthaltedauer von 3 Jahren verkauft, muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich scheitert, Insolvenz anmeldet oder aufgelöst wird.

Darüber hinaus ist der Erwerbszuschuss ertragssteuerbefreit und bietet Investoren somit einen zusätzlichen Anreiz zum Einsatz privater Mittel als Risikokapital.

Exitzuschuss

In Relation dazu bezieht sich der Exitzuschuss auf den späteren Verkauf der mittels „INVEST“ erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Er kann jedoch ausschließlich von natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum für diejenigen Unternehmensanteile beantragt werden, für die der Investor oder Business Angel bereits einen Erwerbszuschuss erhalten hat. Beteiligungsgesellschaften dagegen sind von dem Erhalt eines Exitzuschuss ausgenommen.

Die Förderung dient dabei als pauschale Erstattung der Steuern, die bei der Erzielung von Gewinnen durch den Verkauf von Anteilen entstehen, und beträgt 25 % des erwirtschafteten Gewinns. Das Förderprogramm greift allerdings erst ab einem Gewinn von mindestens 2.000 Euro. Insgesamt kann der Exitzuschuss so bis zu 80 % des ursprünglichen Ausgabepreises betragen. Miteinander kumuliert dürfen Erwerbs- und Exitzuschuss die ursprüngliche Investitionssumme jedoch nicht übertreffen.

Außerdem darf der Verkauf der Anteile frühestens 3 Jahre und spätestens 10 Jahre nach deren Erwerb erfolgen und der Antrag auf Förderung muss spätestens 3 Monate nach offizieller Unterzeichnung des Kaufvertrags beim BAFA eingegangen sein.

Damit Unternehmen und Investoren bzw. Business Angel von einer Förderung mittels „INVEST“ profitieren können, müssen sie allerdings einige zusätzliche Bedingungen erfüllen.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Voraussetzungen für Start-ups und Jungunternehmen

So muss es sich bei dem Unternehmen, das einen Investor oder Business Angel sucht, um ein innovatives Start-up oder Jungunternehmen im Alter von unter 7 Jahren handeln, das gemäß KMU-Definition den Kleinst- oder Kleinunternehmen angehört [< 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme < 10 Mio. Euro]. Gefördert werden dabei ausschließlich Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die über mindestens eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland oder eine im Gewerberegister eingetragene deutsche Betriebsstätte verfügen und dauerhaft wirtschaftlich aktiv sind oder ihre Geschäftstätigkeit im Laufe eines Jahres nach Erwerb der Unternehmensanteile durch den Investor aufnehmen.

Außerdem ist ein gewisses Innovationsniveau erforderlich. Dies ist in einigen Fällen bereits durch die Branche, in der das antragstellende Unternehmen tätig ist, gegeben. Zu den sogenannten innovativen Branchen gehören beispielsweise die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, der Maschinenbau, das Verlagswesen, die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie oder kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten. Seit 01.01.2021 werden zudem die Branchen Energieversorgung, Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung, Vermietung beweglicher Sachen (ohne „Lizenzvergabe und -verwertung“) sowie das sonstige Gesundheitswesen hierunter gefasst.

Als innovativ gelten darüber hinaus Unternehmen,

  • die ein maximal 15 Jahre altes Patent besitzen, das direkt mit dem Unternehmensgegenstand verknüpft ist,
  • die im Verlauf von 2 Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten haben,
  • die in den 2 Jahren vor Antragstellung im Rahmen des „EXIST Gründerstipendiums“ und „EXIST Forschungstransfer“ bzw. vergleichbarer Förderprogramme der Länder bei der Gründungsvorbereitung unterstützt wurden und deren Geschäftszweck direkt mit dem Förderprojekt zusammenhängt oder
  • die im Zeitraum von 2 Jahren vor Antragstellung einen der folgenden Innovationspreise erhalten haben:
    • Deutscher Gründerpreis,
    • Deutscher Rohstoff-Effizienzpreis,
    • ZIM-Projekte des Jahres,
    • Innovationspreis Klima und Umwelt,
    • Deutscher Zukunftspreis – Preis des Bundespräsidenten für Technik und Innovation
    • Innovationspreis der Deutschen Luftfahrt (Variante „IDL Aviation Talents“)

Erfüllt ein Unternehmen diese Innovationsmerkmale nicht, ist aber als innovativ einzustufen, kann die Innovativität zudem durch einen externen Gutachter festgestellt werden. Eine entsprechende Gutachterliste findet sich auf der BAFA-Website. Das unabhängige Gutachten kann jedoch erst nach Antragstellung sowie nach schriftlicher Aufforderung durch das Bundesministerium in Auftrag gegeben werden.

Unternehmen aus den Industriezweigen Kohle- und Bergbau, Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Waffen und Munition, Schiffs- und Bootsbau sowie Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen sind den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen“ entsprechend allerdings grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen ebenso wie Unternehmen in Schwierigkeiten.

Voraussetzungen für Investoren und Business Angel

Als Investor oder Business Angel in Frage kommen primär natürliche Person. Diese müssen ihren Hauptwohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum haben und dürfen nicht mit dem Unternehmen verbunden sein, etwa indem sie in einer familiären Beziehung zu dem Inhaber des Start-ups bzw. Jungunternehmens stehen.

Alternativ ist der Erwerb der Anteile über eine Beteiligungsgesellschaft (GmbH oder UG) möglich. Die Anzahl der Gesellschafter darf dabei die Grenze von 10 Personen nicht überschreiten. Außerdem muss es sich bei allen Gesellschaftern um natürliche Personen handeln, von denen mindestens eine volljährig zu sein hat. Der Geschäftszweck der Gesellschaft muss klar definiert sein und das Eingehen und Halten von Beteiligungen beinhalten. Zulässig sind des Weiteren lediglich die Geschäftszwecke Vermögensverwaltung und Beratung.

In beiden Fällen darf die Höhe der Beteiligung jedoch nicht mehr als 25 % betragen und das Geld für den Erwerb der Anteile nicht aus einer Finanzierung per Kredit stammen. Der Anteilskauf muss auf eigene Rechnung geschehen und die hierfür anfallenden Kosten müssen aus dem vorhandenen Eigenkapital des Investors, Business Angel oder der Beteiligungsgesellschaft gedeckt werden.

Für den zeitlichen Rahmen der Beteiligung gibt das BMWi eine Mindesthaltedauer von 3 Jahren vor. In dieser Zeit dürfen die erworbenen Anteile nicht veräußert und die erforderlichen Voraussetzungen müssen zwingend eingehalten sowie bei Bedarf nachgewiesen werden, sonst verfällt die Förderfähigkeit und der Zuschuss muss zurückgezahlt werden.

Grundsätzlich gilt zudem, dass nur die erstmalige Beteiligung an einem Unternehmen bezuschusst wird. Eine Ausnahme bilden lediglich die genannten Anschlussinvestitionen, die auf eine mittels „INVEST“ geförderte Erstbeteiligung folgen.


© BMWi.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Vorgehensweise bei bereits gegründeten Unternehmen

Die Antragstellung für „INVEST“ erfolgt online über das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und geht von den Start-ups und Jungunternehmen aus, die eine Beteiligung durch Dritte anstreben. Im Anschluss prüft das BAFA die Förderfähigkeit des Unternehmens und bescheinigt ihm diese bei positiver Bewertung.

Zu diesem Zeitpunkt ist es noch nicht erforderlich, dass das antragstellende Unternehmen bereits einen Investor oder Business Angel gefunden hat. Die Förderfähigkeitsbescheide behalten 12 Monate ihre Gültigkeit, sodass den Unternehmen ein gewisser zeitlicher Spielraum bleibt, um einen geeigneten Partner zu eruieren.

Kompetente Anlaufstellen sind die verschiedenen regionalen Business Angel-Netzwerke. Sie helfen Unternehmen bei der Suche nach dem passenden Investor oder Business Angel und unterstützen zugleich Investoren und Business Angel dabei, attraktive Investments ausfindig zu machen. Unternehmen, denen eine Förderfähigkeit von Seiten des BAFA bestätigt wurde, können sich zudem in die „INVEST“-Datenbank aufnehmen lassen, um sich potenziellen Investoren und Business Angel zu präsentieren.

Hat das förderfähige, innovative Start-up bzw. Jungunternehmen einen geeigneten Investor gefunden, reicht dieser beim BAFA einen Online-Antrag für den Erhalt des Erwerbszuschusses ein. Erst im Anschluss dürfen der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder der Beteiligungsvertrag zwischen Investor und Unternehmen gezeichnet beziehungsweise die Wandelung von Wandeldarlehen vollzogen werden. Dies geschieht jedoch auf eigenes Risiko. Da kein Anspruch auf Förderung mit öffentlichen Mitteln besteht, zeigt erst der Erhalt des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids, ob der Antrag genehmigt wurde oder nicht.

Daher kann es sich lohnen, den Bewilligungsbescheid abzuwarten. Im Regelfall ist dieser 3 Monate gültig, bei Wandeldarlehen und Meilensteinauszahlungen 24 Monate, und bietet ausreichend zeitlichen Puffer, um die rechtlichen Formalitäten abzuwickeln und den Anteilskauf abzuschließen. Nicht zuletzt sind die entsprechenden Verträge und Dokumente zum Nachweis der Beteiligung notwendig, um den Erwerbszuschuss anschließend beim BAFA abrufen zu können. Dieser wird jedoch erst nach der Eintragung der Kapitalaufstockung im Handelsregister ausgezahlt.

Ähnlich gestaltet ist die Beantragung des Exitzuschuss. Auch hier müssen unter Berücksichtigung der sonstigen Förderbedingungen ergänzend zum Antrag der Verkauf der Unternehmensanteile und der daraus resultierende Gewinn über die entsprechenden Unterlagen und Dokumente vom Investor nachgewiesen werden, um den Zuschuss zu erhalten.

Vorgehensweise bei in Gründung befindlichen Unternehmen

Ein wenig anders verläuft das Antragsverfahren bei innovativen Start-ups, die sich noch in der Gründungsphase befinden und noch nicht wirtschaftlich aktiv sind. Hier reicht zunächst der Investor oder Business Angel einen Antrag auf eine Zuschussförderung ein, während das fragliche Unternehmen einen Antrag auf Förderfähigkeit erst stellt, wenn es gegründet und im Handelsregister eingetragen wurde.


Quellen

Interviews

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