UPDATE - Förderprogramme

Die COVID-19-Krise zieht immer weitere Kreise. Zwar wird der Shutdown seit April sukzessive zurückgefahren, viele Unternehmen konnten ihren Geschäftsbetrieb jedoch noch immer nicht vollumfänglich aufnehmen. Die vom Bund initiierte Überbrückungshilfe soll hier Abhilfe schaffen.


© Sergey Nivens, stock.adobe.com
Mit der Überbrückungshilfe unterstützt der Staat Unternehmen, die coronabedingt in die Krise geraten sind.



Überbrückungshilfe für Unternehmen wird verlängert

Nach Auskunft des BMWi wird die Überbrückungshilfe für Unternehmen auch nach Ende September weiterlaufen. Im Fokus der 2. Phase stehen die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für den Förderzeitraum können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die Fördermonate Juni bis August 2020 müssen spätestens bis zum 30. September 2020 eingereicht werden. Eine Antragstellung nach dem 30. September 2020 rückwirkend für die 1. Phase ist nicht möglich.




Der Ausbruch des COVID-19-Virus hat Deutschland und die Welt seit dem Frühjahr in eine tiefe Krise gestürzt. Durch die vorübergehende Schließung diverser Branchen, starke Einschränkungen im Geschäftsbetrieb und rechtliche Restriktionen brachen sämtliche Wirtschaftszweige ein und mussten schwere Verluste hinnehmen.

Aktuelle Schätzungen der wichtigsten nationalen Institutionen gehen für das laufende Geschäftsjahr von einem Rückgang des deutschen Bruttoinlandsprodukts zwischen -5,1 und -9,4 % aus. Eine Erholung der Lage und eine Zunahme des BIP dürfte sich den Prognosen zufolge zwar bereits in 2021 langsam einstellen, mit einer Rückkehr zum Vor-Corona-Niveau ist jedoch frühestens in 2022/2023 zu rechnen.

Um hier ansässige Solo-Selbstständige, Freiberufler und mittelständische Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren und Arbeitsplätze zu sichern, hatte die Bundesregierung im März deshalb ein umfassendes Maßnahmenpaket aufgelegt, das u. a. mit der Corona-Soforthilfe und verschiedenen KfW-Sonderprogrammen, wie dem KfW-Unternehmerkredit, dringende Liquiditätsengpässe auszugleichen suchte.

Die Auswirkungen der Krise erweisen sich jedoch als derart gravierend, dass die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen. Anfang Juni wurde daher ein zweites Paket aus verschiedenen Liquiditätshilfen geschnürt, um die dramatischen wirtschaftlichen Folgen abzumildern.

Eines der neu entwickelten Instrumente ist die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die zeitlich an die Corona-Soforthilfe anschließt. Sie sieht die branchenübergreifende Förderung von KMU vor, die durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, und richtet sich vor allem an solche Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb immer noch in Gänze oder zum Teil eingeschränkt ist.

Was ist die Überbrückungshilfe Corona?

Die Überbrückungshilfe wird den Unternehmen als Zuschuss gewährt und ist daher besonders attraktiv. Im Gegensatz zu Förderdarlehen muss ein Zuschuss nicht zurückgezahlt werden und wird antragsberechtigten Unternehmen als kostenfreie Kleinbeihilfe unter Berücksichtigung der Kumulierungshöchstgrenzen zur Verfügung gestellt.

Diese sind in der Kleinbeihilfenregelung 2020 zu finden und belaufen sich in der Regel auf 800.000 Euro bzw. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, auf 120.000 Euro und bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, auf 100.000 Euro.

Wer wird gefördert?

Der Bundeszuschuss richtet sich an Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben,  sowie an kleine Unternehmen und Organisationen mit bis zu 10 Beschäftigten*. Vorausgesetzt sie qualifizieren sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und haben ihren Geschäftsbetrieb durch die COVID-19-Krise permanent vollständig oder hauptsächlich einstellen müssen.

Dies wird angenommen, wenn der kumulierte Umsatz aus April und Mai 2020 gegenüber den beiden Vorjahresmonaten um mindestens 60 % eingebrochen ist. Sofern ein Unternehmen nach April 2019 gegründet wurde, sind als Vergleichsmonate der November und der Dezember 2019 anzusetzen.

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können statt der Umsätze die Einnahmen (inkl. Spenden und Mitgliedsbeiträge) geltend gemacht werden.

Unter anderem antragsberechtigt sind Unternehmen der Veranstaltungslogistik, Cateringfirmen, Messeveranstalter, Schausteller, Clubs, Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen und Schullandheime sowie der internationale Jugendaustausch, Reisebüros, Reisebusunternehmen, das Hotel- und Gaststättengewerbe, gemeinnützige Unternehmen (Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Inklusionsbetriebe, Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten) oder die Profisportvereine der unteren Ligen.

Von einer Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die sich bereits zum Stichtag 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden, Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, sowie sämtliche öffentliche Unternehmen, mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).


*Die Zahl der Beschäftigten bezieht sich dabei auf sog. Vollzeitäquivalente. Für die Berechnung werden alle sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (inkl. Auszubildende) sowie 450 Euro-Kräfte herangezogen und anteilig auf Vollzeitstellen hochgerechnet. Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 30 Stunden sowie Auszubildende werden mit dem Faktor 1 bemessen, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 mit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis mit dem Faktor 0,3.

Beschäftigt ein Unternehmen beispielsweise 3 Angestellte mit je 40 Stunden/Woche, 2 Angestellte mit je 35 Stunden/Woche, 4 Angestellte mit je 25 Stunden/Woche, 3 Angestellte mit je 20 Stunden/Woche und eine 450 Euro-Kraft, hat es zwar 13 Mitarbeiter, jedoch nur 9,8 Vollzeitäquivalente und kann somit die Corona-Soforthilfe beantragen.


Was wird gefördert?

Die Überbrückungshilfe des Bundes ist auf die Monate Juni bis August 2020 abgestellt.

Für diesen Zeitraum können als Bemessungsgrundlage des Zuschusses alle fortlaufenden Fixkosten angesetzt werden, die vor dem 01.03.2020 vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt worden und nicht einseitig veränderbar sind.

Dazu gehören:

(1)    Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen,

(2)    weitere Mietkosten,

(3)    Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen,

(4)    Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,

(5)    Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,

(6)    Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,

(7)    Grundsteuern,

(8)    betriebliche Lizenzgebühren

sowie

(9)    Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

 

Darüber hinaus geltend gemacht werden können:

(10)  Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen,

(11)  Kosten für Auszubildende,

(12)  Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld berücksichtigt wurden (Sie werden pauschal mit 10 % der unter POS 1-10 gelisteten Fixkosten gefördert)

und, um den besonderen Erfordernissen der Reisebürobranche Rechnung zu tragen,

(13)  Provisionen, die Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückzahlen mussten.

Nicht förderfähig hingegen sind Kosten für Privaträume sowie Lebenshaltungskosten oder der Unternehmerlohn. 

Auch Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen zu leisten sind, die zum Eigentum derselben Person oder desselben Unternehmens gehören oder unmittelbar oder mittelbar unter dessen beherrschenden Einfluss stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich zum einen an der Höhe des Umsatzeinbruches in den Monaten Juni bis August dieses Jahres, zum anderen an der Mitarbeiterzahl, die zum Stichtag 29.02.2020 vorlag. Bei verbundenen Unternehmen muss die Summe aller Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen berücksichtigt werden.

Verzeichnet ein Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzeinbruch von über 70 % gegenüber des Vorjahresmonats, werden ihm im Rahmen der Überbrückungshilfe 80 % der Fixkosten erstattet. Liegt der Umsatzeinbruch im Vergleich zwischen 50 % und 70 % übernimmt der Bund 50 % der Fixkosten und immerhin noch 40 % bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 und unter 50 %.

Beläuft sich der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahresmonat jedoch auf unter 40 %, ist eine Förderung nicht mehr vorgesehen. Die Überbrückungshilfe entfällt dann anteilig für den entsprechenden Fördermonat.

Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet wurden, ziehen zudem zum Vergleich statt der Monate Juni bis August 2019 die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 heran.

Auf diese Weise können Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) einen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate erhalten. Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) werden mit bis zu 15.000 Euro gefördert.

In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Förderhöhe jedoch auf bis zu 150.000 Euro für den Zeitraum von 3 Monaten ausgedehnt werden.

Dies ist dann gegeben, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten den Maximalzuschuss um mindestens das Zweifache übertreffen. Unter diesen Umständen und sofern das antragstellende Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzeinbruch zwischen 40 und 70 % aufweist, werden die noch nicht berücksichtigten Fixkosten jenseits der maximalen Zuschusshöhe von 9.000 bzw. 15.000 Euro zu nochmals 40 % bezuschusst. Bei einem Umsatzeinbruch von über 70 % können außerdem 60 % der noch nicht berücksichtigten Fixkosten geltend gemacht werden.

Besonders anschaulich verdeutlicht dies das Beispiel eines Schaustellers mit 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und einem Umsatzeinbruch von über 70 % im Förderzeitraum Juni bis August 2020:

  1. 10.000 Euro Fixkosten: Das Unternehmen erhält bei einer Zuschusshöhe von 80 % der Fixkosten eine Überbrückungshilfe in Höhe von 8.000 Euro.
  2. 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag reduziert.
  3. 50.000 Euro Fixkosten: Die Höhe der Fixkosten übertrifft den Maximalzuschuss von 15.000 Euro um mehr als das Doppelte. Auf dieser Grundlage liegt ein begründeter Ausnahmefall vor und das Unternehmen wird mit einer Überbrückungshilfe in Höhe von 33.750 Euro gefördert. Die Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

Verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die zum Eigentum derselben Person oder desselben Unternehmens gehören oder unmittelbar oder mittelbar unter dessen beherrschenden Einfluss stehen, unterliegen allerdings gewissen Konsolidierungsgrenzen. Eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe ist hier nur bis zu einer Gesamthöhe von 150.000 Euro über den genannten Förderzeitraum möglich.

Gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs und Einrichtungen der Behindertenhilfe sind von dieser Regelung jedoch nicht betroffen.

Wie funktioniert die Antragsstellung?

Eine Beantragung der Überbrückungshilfe ist seit dem 08.07.2020 bis einschließlich 31.08.2020 über die jeweiligen Vergabestellen der Länder möglich.

Eine Antragstellung nach dem Hausbankprinzip ist nicht angedacht. Auch kann der Antrag nicht wie bei der Soforthilfe von den Unternehmen selbst bei den zuständigen Vergabestellen eingereicht werden. Die Antragstellung der Überbrückungshilfe erfordert in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers und ist nur und ausschließlich über diesen möglich.

Denn unter Berücksichtigung diverser Steuerunterlagen (Umsatzsteuervoranmeldungen 2019, Jahresabschluss 2019, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019) muss im Antragsverfahren der Umsatz bzw. Umsatzeinbruch für die Monate April und Mai 2020 dargelegt und der Umsatz für den beantragten Förderzeitraum hinreichend prognostiziert werden.

Außerdem müssen die voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, für diesen Zeitraum kalkuliert und an die zuständige Vergabestelle übermittelt werden.

Liegen die endgültigen Umsatzzahlen und die sich daraus ableitende Höhe des Umsatzeinbruches für die Monate April und Mai 2020 sowie für den Förderzeitraum und die abschließende Fixkostenabrechnung vor, ist der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer im Anschluss angehalten, diese den zuständigen Vergabestellen mitzuteilen, um die bei der Beantragung gemachten Angaben nachhaltig glaubhaft zu machen.

Stellt sich nach Prüfung der eingereichten Unterlagen allerdings heraus, dass der zusammengenommene Umsatzeinbruch der Monate April und Mai 2020 geringer ausfällt als die für die Beantragung erforderlichen 60 %, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen, da das Unternehmen die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe nicht erfüllt.

Auch bei Abweichungen von den bisherigen Prognosen sind zu viel gezahlte Gelder an die zuständige Vergabestelle zurückzuüberweisen.

Stellen sich die tatsächlichen Werte des Unternehmens allerdings schlechter dar als die prognostizieren, kann der Zuschuss im Nachhinein sogar noch aufgestockt werden.

Wann ist der Zuschuss zurückzuzahlen?

Neben fehlender Antragsberechtigung oder der Überkompensation finanzieller Hilfen sind die Zuschüsse außerdem zurückzuzahlen, wenn das Unternehmen nicht bis August 2020 weitergeführt wird.

Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist prinzipiell ausgeschlossen.

Kombinierbarkeit mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen und Corona-Liquiditätshilfen ist grundsätzlich möglich. Ob und in welchem Umfang dies erlaubt ist, darüber geben die jeweiligen Richtlinien der Programme Auskunft.

Für die Kumulierung von Soforthilfe und Überbrückungshilfe gilt in jedem Fall:
Hat ein Unternehmen bereits liquide Mittel über die Corona-Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten, muss jedoch weiterhin gravierende Umsatzeinbußen hinnehmen, so ist es erneut antragsberechtigt.

Überschneiden sich die jeweiligen Förderzeiträume, wird die Soforthilfe jedoch anteilig auf die Überbrückungshilfe angerechnet, da die anfallenden Fixkosten nur einmalig erstattet werden können. Daher muss von den Unternehmen eine entsprechende Selbsterklärung bei Antragstellung abgegeben werden.


Quellen

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