Förderlandschaft - Förderprogramme

Im Zuge der COVID-19-Krise hat der Bund ein umfangreiches Maßnahmenpaket für Solo-Selbstständige, Freiberufler und KMU geschnürt, um Insolvenzen abzuwenden und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern. Allein 50 Mrd. Euro sind für die Corona-Soforthilfe vorgesehen. Aber: Nur noch bis 31.05.2020 kann der Zuschuss beantragt werden!

Helfende Hand mit Deutschlandkarte, Coronaviren und Geldscheinen.
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Mit der Corona-Soforthilfe des Bundes erhalten existenzbedrohte Unternehmen eine unbürokratische Finanzspritze.

Die COVID-19-Pandemie hat die globale Weltwirtschaft in den vergangenen Monaten nahezu zum Erliegen gebracht. Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und zu verlangsamen, hatten zahlreiche Nationen den Notstand ausgerufen und das tägliche Leben auf ein Minimum heruntergefahren. Diverse Unternehmen unterschiedlichster Branchen mussten ihren Betrieb einstellen und können erst in den kommenden Monaten langsam zu einer neuen Realität zurückkehren.

Ein starker Rückgang bei den Auftragsvolumina, enorme Umsatzeinbrüche und gravierende Existenzängste sind die Folge und betreffen sowohl Solo-Selbstständige und Freiberufler als auch mittelständische und große Unternehmen. Schnelle und unbürokratische Liquiditätshilfen mussten her, um einem massiven Betriebssterben und einem Wegfall von Millionen von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken.

In Deutschland wurde bereits Ende März ein umfangreiches Maßnahmenpaket verabschiedet, zu dem neben diversen Förderdarlehen (wie dem neu aufgelegten KfW-Unternehmerkredit), die im Hausbankenverfahren bei der KfW oder den Landesförderbanken beantragt werden können, auch die sog. Corona-Soforthilfe gehört.

Sie kann jedoch nur noch bis zum 31.05.2020 beantragt werden, weshalb Unternehmen, die bedingt durch die COVID-19-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten sind und diese bis dato noch nicht beantragt haben, nun schnell reagieren sollten.

Was ist die Corona-Soforthilfe und wie wird sie beantragt?

Denn bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss, der im Gegensatz zu Förderdarlehen nicht zurückgezahlt werden muss und den zuwendungsberechtigten Unternehmen als kostenfreie Kleinbeihilfe nach Einreichung der Antragsunterlagen in der Regel in nur wenigen Tagen ausgezahlt wird.*

Die Antragstellung erfolgt direkt bei der zuständigen Vergabestelle. In manchen Bundesländern ist dies die jeweilige Landesförderbank, in anderen das Wirtschaftsministerium oder die Landesregierung. Anträge können mit nur wenigen Angaben online per Website-Formular, über die Förderportale der Landesförderbanken oder per E-Mail eingereicht werden.


* Durch die enorme Anzahl an eingereichten Anträgen kann sich der Auszahlungsprozess jedoch auch über mehrere Wochen hinziehen, sodass etwas Geduld gefragt ist.

Nachfragen nach dem Bearbeitungsstand sind nur bedingt zielführend, da sie das Prüfungsverfahren der Anträge aufgrund der Auslastung der zuständigen Stellen verlangsamen und sich somit negativ auf die Dauer des Auszahlungsprozesses auswirken.


Wer wird gefördert?

Der Bundeszuschuss richtet sich ausschließlich an Solo-Selbstständige, Freiberufler, kleine und landwirtschaftliche Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, die bedingt durch die COVID-19-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und ihre monatlichen Fixkosten und ausstehende Verbindlichkeiten nicht mehr aus eigenen Mitteln decken können.

Die Zahl der Beschäftigten bezieht sich dabei auf sog. Vollzeitäquivalente. Für die Berechnung werden alle sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (inkl. Auszubildende) sowie 450 Euro-Kräfte herangezogen und anteilig auf Vollzeitstellen hochgerechnet. Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 30 Stunden sowie Auszubildende werden mit dem Faktor 1 bemessen, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 mit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis mit dem Faktor 0,3.

Beschäftigt ein Unternehmen beispielsweise 3 Angestellte mit je 40 Stunden/Woche, 2 Angestellte mit je 35 Stunden/Woche, 4 Angestellte mit je 25 Stunden/Woche, 3 Angestellte mit je 20 Stunden/Woche und eine 450 Euro-Kraft, hat es zwar 13 Mitarbeiter, jedoch nur 9,8 Vollzeitäquivalente und kann somit die Corona-Soforthilfe beantragen.

Antragsberechtigt sind zudem nur solche Unternehmen, die wirtschaftlich am Markt aktiv sind. Bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern muss die Tätigkeit zusätzlich im Haupterwerb erfolgen. Außerdem müssen die Unternehmen ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder einem Sitz in dem Bundesland ausüben, in dem sie den Antrag für die Corona-Soforthilfe stellen, und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings öffentliche Unternehmen sowie KMU, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.

Was wird gefördert?

Der Zuschuss dient der Existenzsicherung von Unternehmen sowie der Überbrückung eines nachweisbaren Liquiditätsengpasses, der sich aus den geschätzten Einnahmen der kommenden 3 Monate ab Antragstellung in Relation zu dem anfallenden Sach- und Finanzaufwand in dieser Zeit ergibt.

Förderfähig sind zum Beispiel:

  • Geschäftliche Kosten für Telefon und Internet
  • Miete und Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räumlichkeiten (bei Mietreduzierung um mind. 20 % können Mietkosten für 5 Monate angesetzt werden) sowie Strom-, Heizungs- und sonstige Nebenkosten
  • Zinsen für vom Unternehmen aufgenommene Kredite und Darlehen
  • Kfz-Kosten für gewerblich genutzte Fahrzeuge (Leasing und Wartung/Reparatur)
  • Leasingraten für betriebliche Ausstattung (Maschinen, Geräte, Hardware, Sonstiges), sofern hierfür nicht bereits Stundungen gewährt wurden
  • Laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domain(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
  • Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Kosten für Marketingmaßnahmen (Werbung etc.)
  • Beiträge an Berufsgenossenschaften
  • Warenlager

Keinesfalls in die Kalkulation mit einfließen dürfen hingegen Personalkosten, Geschäftsführer-Gehälter, Privatentnahmen bzw. die Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen für persönliche Lebenshaltungskosten oder Krankenkassenbeiträge. Sie werden über das Kurzarbeitergeld und andere Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit abgedeckt.

Wie wird gefördert?

Die maximale Zuschusshöhe ist gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten: Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) können einen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro erhalten, Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro.

Einem Unternehmen mit 6 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), dem bedingt durch die COVID-19-Krise in den kommenden 3 Monaten ein finanzieller Schaden in Höhe von 20.000 Euro entsteht, kann somit auch nur die maximale Zuschusshöhe von 15.000 Euro ausgezahlt werden.

Entsteht einem anderen Unternehmen mit derselben Beschäftigtenzahl in derselben Zeit hingegen ein Schaden von 11.000 Euro, kann auch nur dieser Betrag als Zuschuss geltend gemacht werden. Beantragt das Unternehmen dennoch die volle Zuschusshöhe und bekommt diese ausgezahlt, liegt eine Überkompensation vor. In diesem Fall muss das Unternehmen die 4.000 Euro, die es unrechtmäßigerweise erhalten hat, zwingend an die Vergabestelle zurückzahlen.

Erfolgt die Rückzahlung nicht, liegt Subventionsbetrug vor. Dieser ist gemäß § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG strafbar und kann mit erheblichen Geldbußen und sogar mehreren Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Daher sollten Unternehmen, die eine Beantragung des Zuschusses in Erwägung ziehen, eine genaue Kalkulation ggf. unter Zuhilfenahme eines versierten Experten erstellen, um dem entgegenzuwirken.

Dies ist ohnehin notwendig, da die zweckentsprechende Verwendung der beantragten Mittel im Nachgang jederzeit durch die zuständige Stelle geprüft werden kann. Daher müssen die Unterlagen zum Nachweis des Liquiditätsbedarfs in den kommenden 10 Jahren zwingend aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden können.

Quellen

Interviews

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