Know-how - Hätten Sie es gewusst?

In der Förderlandschaft scheint der Grundsatz zu gelten: keine Fördermittel für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS). Warum ist das so, was ist eigentlich ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ und unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen in kritischer Lage dennoch staatliche Beihilfen beantragen?

Geschaeftsmann ueberwindet Abgrund dank helfender Hand
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Staatliche Beihilfen können Unternehmen in Schwierigkeiten retten.

Europäisches Beihilfeverbot

Ein Blick in die allermeisten Förderprogramme macht klar, Unternehmen in Schwierigkeiten sind von Zuwendungen kategorisch ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt in der angebotsorientierten wirtschaftspolitischen Grundanschauung der Europäischen Union, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt wird. Demnach verzerren staatliche Beihilfen den freien Wettbewerb, hemmen Produktivitätswachstum, wirken protektionistisch und können so das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes negativ beeinträchtigen.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Kann ein Unternehmen fortdauernde Verluste nicht eindämmen, sodass es auf kurze oder mittlere Dauer seine Geschäftstätigkeiten einstellen muss, befindet es sich in Schwierigkeiten.

  • Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung tritt dies ein, wenn in Folge aufgelaufener Verluste mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals "verschwunden" ist. Gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission werden zur genauen Feststellung die angelaufenen Verluste von den Rücklagen des Unternehmens abgezogen. Ist das Ergebnis ein negativer kumulativer Betrag, der größer ist als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals, so befindet sich das Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Bei Gesellschaften, in denen mindestens ein Teil der Anteilseigner unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haftet, wird diese Definition nicht auf das gezeichnete Kapital, sondern die gesamten, in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen, Eigenmittel angewendet.
  • Unternehmen befinden sich zudem immer in Schwierigkeiten, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung erfüllen.
  • Unternehmen, die nicht zu den KMU zählen, befinden sich außerdem in Schwierigkeiten, sofern in den vergangenen zwei Jahren ihr buchwertbasierter Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis von EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 liegt.

Diese Bestimmung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt aber drei gewichtigen Einschränkungen. Neugegründete Unternehmen können bis 3 Jahre nach ihrer Gründung generell nicht in Schwierigkeiten geraten – es sei denn es handelt sich um eine KMU, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die entsprechenden Voraussetzungen dazu erfüllt. Zweitens befindet sich eine Gesellschaft, die einer größeren Unternehmensgruppe angehört oder bald von einer solchen übernommen wird, nicht in Schwierigkeiten, wenn die Gruppe die prekäre Lage beheben kann oder diese selbst verschuldet hat. Drittens sind Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind, und Finanzinstitute von dieser UiS-Definition generell ausgenommen.

Geschäftsmann am Tisch mit Duplosteinen
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Beihilfen zielen auf Umstrukturierung und
Wiederherstellung der wirtschaftlichen Renatbilität.

Drei Arten staatlicher Beihilfe

Da die Europäische Kommission neben dem generellen Beihilfenverbot auch einen Rahmen für deren Gewährung beschlossen hat, ist eine zweifelsfreie Bestimmung von Unternehmen in Schwierigkeiten im doppelten Sinne wichtig. Das gleiche gilt für die Art der Beihilfen: Sie müssen klar definiert werden, damit sichergestellt wird, dass diese Zuwendungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 

Die bereits angesprochenen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) der Europäischen Kommission nennen an erster Stelle Rettungsbeihilfen. Mit diesen Liquiditätshilfen erhält der Staat die Existenz eines Unternehmens in Schwierigkeiten für 6 Monate, in denen ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan erstellt werden soll. Die Zuwendungen von maximal 10 Mio. € werden als Darlehen oder Darlehensbürgschaften gewährt. Die konkrete Höhe und der spezifische Einsatz der Mittel sind dabei an das unmittelbare Überleben des Unternehmens geknüpft.

Vorübergehende Umstrukturierungshilfen zielen auf die Förderung von Umstrukturierungen, kommen aber nur für KMU und kleinere staatliche Unternehmen in Frage. Hier unterstützt der Staat Unternehmen in Schwierigkeiten über die sechsmonatige Frist hinaus mit frischer Liquidität in Form von existenzsichernden Darlehen oder Darlehensbürgschaften bis maximal 18 Monaten.

Umstrukturierungsbeihilfen sind dagegen auf noch größere Zeiträume angelegt und helfen gleichfalls bei der Umsetzung eines realistischen Umstrukturierungsplanes. In den allermeisten Fällen bedeutet dies: Rückzug aus defizitären oder Umstrukturierung potenziell wettbewerbsfähiger Geschäftsbereiche. Aber auch die Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten oder finanzielle Umstrukturierungen durch neue Kapitalrunden oder Schuldenabbau sind Optionen. Über die Form der Zuwendungen entscheiden die Mitgliedsstaaten der EU, sie sind aber dazu angehalten, Höhe und Intensität der Beihilfen auf ein Minimum zu beschränken. Unternehmen, Gesellschafter und Unternehmensgruppe müssen hierzu einen erheblichen Eigenbeitrag von mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten stellen.

Alle diese Beihilfearten sind allein Unternehmen in Schwierigkeiten zugänglich. Allerdings können auch Unternehmen, die mit einem akuten Liquiditätsbedarf konfrontiert sind, Rettungsbeihilfen oder vorübergehende Umstrukturierungsbeihilfen beantragen – vorausgesetzt sie sind nicht selbst für diese Umstände verantwortlich.

Paragraphenzeichen umrahmt von Euro-Sternen vor der Landkarte der EU-Staaten
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EU-Leitlinien geben einen Rahmen
für staatliche Beihilfen vor.

Ausnahmen vom Beihilfeverbot: Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

Beihilfen sind nur möglich, wenn sie die gemeinsamen Interessen des EU-Binnenmarktes fördern und sie wesentliche Verbesserungen erwirken, die der Markt nicht selbst herbeiführen kann. Die Mitgliedsstaaten der EU können Unternehmen in Schwierigkeiten demnach Beihilfen gewähren, um soziale Härten oder Marktversagen zu vermeiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn betroffene Unternehmen

  • in Gebieten mit überdurchschnittlicher Arbeitslosenquote tätig sind;
  • in Region liegen, in denen es schwierig ist, Arbeitsplätze zu schaffen;
  • einen wichtigen Dienst erbringen, der von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist oder vom Wettbewerb nicht problemlos ersetzt werden kann;
  • eine systemrelevante Rolle in einem Gebiet oder Wirtschaftszweig einnehmen;
  • nur aufgrund des Versagens oder negativer Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz anmelden, ansonsten aber leistungsfähig sind;
  • über unwiederbringliche technische Kompetenzen oder Fachwissen verfügen oder
  • mit ihrem Marktaustritt vergleichbar schwere Härtefälle bewirken würden.

Dabei sollen staatliche Beihilfen pro Unternehmen in der Regel nur einmal in 10 Jahren gewährt werden, das Marktgeschehen so wenig wie möglich verfälschen, transparent dargelegt und im Mitteleinsatz auf ein Minimum reduziert werden. Alle staatlichen Beihilfen müssen bei EU angemeldet und geprüft werden: Allerdings gilt dies nicht für Beihilfegruppen, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelistet sind, und für KMU sowie kleinere staatliche Unternehmen.

Beihilfen für KMU und kleinere staatliche Unternehmen

Die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt scheint im Fall der KMU nicht zu greifen: Der Marktaustritt eines KMU führt kaum zu sozialen Härten oder Marktversagen. Dafür kann es zu einer Wertvernichtung kommen, sodass die Vereinbarkeit von Binnenmarkt und Beihilfen bereits gegeben ist, wenn:

  • der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,
  • der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen KMU, negative Folgen haben könnte,
  • das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würde, oder
  • vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.

Zu beachten ist, dass für Umstrukturierungsbeihilfen bei mittleren Unternehmen bereits ein Eigenbeitrag von mindestens 40 % und bei kleinen Unternehmen von wenigstens 25 % der Umstrukturierungskosten als angemessen gilt.  Anders als bei größeren Unternehmen ist der Höchstbetrag der gesamten Beihilfen, die einem KMU oder kleineren staatlichen Unternehmen gewährt werden können, auf 10 Mio. € begrenzt.

Förderung von UiS in Deutschland

In Deutschland sind die EU-Leitlinien in die Bundesrahmenreglung überführt. Bund und Länder halten zahlreiche Programme bereit, die UiS mit Beihilfen unterstützen. Dazu zählen etwa die Unternehmensberatung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder regionale Maßnahmen der Sächsischen AufbauBank – Förderbank oder der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Zur Sichtung der in Frage kommenden Programme wenden sich Unternehmer mit dringendem Liquiditätsbedarf am besten an einen versierten Fördermittel-Berater.

Quellen

  • Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten | PDF-Download
  • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union | PDF-Download

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