Förderlandschaft - Förderprogramme
Angesichts der Ukraine-Krise und der Abhängigkeit Deutschlands von russischem Gas und Öl hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kurzfristig eine erneute Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude beschlossen. Das bedeutet für Investitionswillige starke Kürzungen. Erste Änderungen treten bereits zum 28.07.2022 in Kraft.
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Die erneute Novellierung der BEG-Richtlinie soll mehr Bauherren erreichen. |
Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude Anfang des Jahres zunächst überraschend gestoppt worden war, hatte der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Robert Habeck, im Februar 2022 bereits angekündigt, die BEG-Förderung bis 2023 neu aufstellen zu wollen. Seither hatte es mehrfach Änderungen der Richtlinie gegeben, die auf Seiten von Bauherren und Immobilienbesitzern nicht immer auf positive Resonanz gestoßen waren.
Weitere Maßnahmen zur Förderung energetischer Gebäude und zum Ausbau der erneuerbaren Energien wurden am 27.07.2022 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beschlossen, um Investitionen in diesen Bereichen zügig zu intensivieren und die Abhängigkeit von Energieimporten, speziell von russischem Gas und Öl, drastisch zu reduzieren. Demnach wird es in den kommenden Monaten stetige Anpassungen der BEG-Förderrichtlinie geben, die sukzessive umgesetzt werden.
Erste Änderungen im Rahmen des vorgesehenen Maßnahmenplans treten am 28.07.2022 in Kraft und sehen weitreichende Einschränkungen bei den Fördermöglichkeiten für Wohn- und Nichtwohngebäude vor:
Streichung von Zuschüssen und Förderdarlehen
So können einige Fördertools der BEG ab heute (28.07.2022) nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Zuschüsse für die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden nur noch kommunalen Antragstellenden gewährt. Die Antragsberechtigung für Privatpersonen, Unternehmen und sonstigen Investoren hingegen entfällt. Wollen diese Personengruppen in die Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden investieren, ist dies lediglich im Rahmen der Kreditvariante mit inkludiertem Tilgungszuschuss möglich.
Dann können Bauherren jedoch ausschließlich auf die Komplettsanierung zum Erreichen eines Effizienzhauses bzw. -gebäudes nach Standard 40, 40 EE/NH, 55, 55 EE/NH, 70, 70 EE/NH, 85 sowie 85 EE/NH oder die energieeffiziente Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie setzen. Denn die Kreditförderung zur Umsetzung von Einzelmaßnahmen wird in Gänze gestrichen. Eine Förderung energetischer Einzelmaßnahmen kann nur noch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als reiner, nicht rückzahlbarer Zuschuss, etwa für den Austausch von Wärmeerzeugern oder die Dämmung der Gebäudehülle, beantragt werden.
Kürzung des Vorhabensportfolios
Nicht mehr gefördert wird zudem die Sanierung von Immobilien nach EH/EG 100. Sie entfällt ebenso wie die Förderung des individuellen Sanierungsfahrplans bei Wohngebäuden, der sog. iSFP-Bonus.
Auch gasbetriebene Anlagen und die damit in Verbindung stehenden Umfeldmaßnahmen sind nun nicht mehr Bestandteil der Förderung. Von dieser Regelung sind Renewable-Ready- und Gashybrid-Heizungen betroffen.
Änderung der Kreditkonditionen
Zugleich wurden bei Sanierung, Neubau und Kauf von Wohn- sowie Nichtwohngebäuden die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Kredithöchstbeträge und der Tilgungszuschüsse angepasst. Der Tilgungszuschuss beim Neubau von Effizienzgebäuden Stufe 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse wurde von 12,5 % auf 5 % herabgesetzt, der maximale Kreditbetrag von 30 Mio. Euro pro Vorhaben auf 10 Mio. Euro gesenkt.
Entsprechend gemindert wurde die maximale Kreditsumme bei Sanierungsvorhaben an Nichtwohngebäuden. Außerdem erfolgte eine noch größere Reduktion der Fördersätze. Statt bisher 25 % Tilgungszuschuss für die Sanierung zum Effizienzgebäude Denkmal erhalten Bauherren nun etwa lediglich 5 %. In allen anderen Bereichen wurden die Tilgungszuschüsse sogar um 25 Prozentpunkte gekürzt.
Weitere geplante Änderungen
Eine zusätzliche Reform der BEG-Richtlinie steht Mitte August an. Zum Stichtag 15.08.2022 erfolgt die Anpassung der Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen beim BAFA. Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen werden angepasst. Außerdem werden zwei zusätzliche Boni, ein Heizungs-Tausch-Bonus (+ 10 %) und ein Wärmepumpenbonus, in die Förderung implementiert.
Ab Herbst wird es im Rahmen der KfW-Förderung darüber hinaus einen Bonus für die Sanierung von Worst Performing Buildings geben. Er beträgt 5 Prozentpunkte und greift, wenn die Gebäude auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden.
Für Anfang 2023 ist schließlich die vollständige Überarbeitung der BEG-Richtlinie angedacht. In diesem Zusammenhang tritt die Neubauförderung in neuer Fassung in Kraft und es wird ein zusätzlicher Bonus für die serielle Sanierung geben.
Quellen
- Informationen zur Novellierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf der Website des BMWK, energiewechsel.de, 28.07.2022
- Bekanntmachung zur Änderung der Richtlinie vom 21.07.2022, bundesanzeiger.de | PDF-Download
- Informationen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, kfw.de, 28.07.2022
- Informationen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Förderprogramm "Nichtwohngebäude - Kredit", kfw.de, 28.07.2022
- Merkblatt der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Förderprogramm "Nichtwohngebäude - Kredit", kfw.de, Stand: 07/2022 | PDF-Download
- Informationen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Förderprogramm "Wohngebäude - Kredit", kfw.de, 28.07.2022
- Merkblatt der Kreditanstalt für Wiederaufbau zum Förderprogramm "Wohngebäude - Kredit", kfw.de, Stand: 07/2022 | PDF-Download