Know-how - Das Einmaleins der Förderwelt

Einen Kredit für das avisierte Vorhaben zu bekommen, ist nicht immer leicht. Bürgschaften können wichtige Hebel darstellen, um die Banken von der eigenen Kreditwürdigkeit zu überzeugen. Doch wie ist eine Bürgschaft zu bekommen und wie funktioniert sie?

Das Wort Buergschaft gerahmt von Geldscheinen, einem Kugelschreiber und einer Brille
© Butch, Fotolia.com
Eine Bürgschaft stellt eine wichtige Sicherheit dar

Kein größerer Kredit, gleich ob im unternehmerischen oder privaten Bereich, kommt ohne eine ausreichende Sicherheit aus, die dem Kreditgeber benannt werden kann. Im Idealfall steht das unternehmerische oder private Vermögen des Kreditnehmers in Gestalt von Immobilien als ausreichende Sicherheit zur Verfügung. Aber auch das bewegliche Vermögen, also Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen oder Rechte, kommt in Frage. In vielen Situationen aber kann die Sicherheit nicht aus eigenen Mitteln begründet werden. Hier liegt der Gedanke nahe, sich um die Bürgschaft eines Dritten zu bemühen.

Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen einer Bürgschaft findet sich in §§ 765 – 778 BGB. Danach besteht eine Bürgschaft in einem schriftlichen Vertrag, der zwischen dem Kreditgeber und einem bisher unbeteiligten Dritten, dem Bürgen, geschlossen wird. Dieser haftet dann für die definierte Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber. Während dieser also das Darlehen mit einer ausreichenden Sicherheit gewähren kann, hat jener durch die Bürgschaft die Möglichkeit bekommen, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen.

Eine Ausnahme in zweierlei Hinsicht bildet nach § 350 HGB die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Sie unterliegt nicht der Schriftlichkeitspflicht. Ein Vollkaufmann bürgt daher bereits durch seine mündliche Zusage. Außerdem haftet er im eingegangenen Bürgschaftsverhältnis stets selbstschuldnerisch.

Doch was hat der Bürge hiervon? Die eigentliche Bürgschaft wird als einseitiger Vertrag geschlossen, der den Bürgen gegenüber dem Kreditgeber verpflichtet. Darüber hinaus aber kann für die Bürgschaft z. B. ein Bearbeitungsentgelt und / oder eine Provision vom Kreditnehmer gezahlt werden, die in Hinsicht auf ihre Häufigkeit und Höhe frei verhandelbar sind. Effektiv kommt so eine Art Versicherungsverhältnis für das getätigte Kreditgeschäft zustande.

Lithographie von Trentsensky zum Schluss von Schillers Ballade "Die Buergschaft"
Lithographie von Matthias Trentsensky unter Public Domain
Schluss aus Schillers Ballade "Die Bürgschaft"

...in eurem Bunde der dritte

Ein bekanntes Beispiel aus der Literatur ist eine Ballade Schillers: In ihr bittet der zum Tode verurteilte Damon den Tyrannen Dionys um einen Aufschub von drei Tagen, um noch eine wichtige Familienangelegenheit regeln zu können. Der Herrscher gibt dem Ansinnen statt unter der Maßgabe, dass Damons Freund solange in seiner Gewalt verbleibt und, sollte Damon nicht rechtzeitig zurückkehren, an seiner statt stirbt. In der Zuspitzung eines Geschäfts um Leib und Leben wird das Haftungsprinzip plastisch herausgearbeitet. Im Verlauf der Handlung begegnen Damon allerlei Gefahren und Hindernisse; es ist nicht klar, ob er das Zeitfenster halten kann. Hier zeigt sich, dass jede Bürgschaft ein Risiko darstellt, dass es aber auch eine Verantwortungspflicht des Kreditnehmers gegenüber dem Bürgen geben muss: Er kann sich nicht einfach aus der Situation stehlen, sondern muss nach Kräften Treue halten.

Die Ausfallbürgschaft

Nun vollzieht sich eine geschäftliche Bürgschaft nicht nach der Willkür eines Tyrannen, sondern in einem rechtsstaatlich geregelten Rahmen. Wenn die Bürgschaft fällig ist, der Kreditnehmer also die Verbindlichkeit nicht bedienen kann, kann – außer im Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft – der Bürge nicht sofort in Anspruch genommen werden. In einem langen Verfahren muss der Bürge vom Kreditgeber zunächst die erfolglose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners verlangen — und bei Misserfolg selbst dafür zahlen. Um hier eine pragmatisch gangbare Lösung zu schaffen, ist die sogenannte Ausfallbürgschaft üblich geworden.

Sie ist zwar nicht Bestandteil der im BGB fixierten Bürgschaftsarten, jedoch vom BGH in seinem Urteil vom 18.10.1978 als legitime Praxis bestätigt worden. In einer Ausfallbürgschaft weist der Kreditgeber aus eigenem Antrieb über ein teilweise oder vollständig fruchtlos verlaufenes Zwangsvollstreckungsverfahren den entstandenen Ausfall nach, bevor der Bürge haftend eintritt. Dieser ist dadurch in einer günstigeren Lage als bei der gewöhnlichen Bürgschaft des BGB. Diese Bedingung jedoch kann auch modifiziert werden, was der gängige Fall bei öffentlichen Bürgen oder etwa den Bürgschaftsbanken ist. Übliche Modifikationen wären die Setzung eines bestimmten Zeitpunktes oder eines Ereignisses, das den Bürgen in Haftung bringt. In jedem Fall müssen die Sicherheiten des Schuldners zuvor Verwertung finden. Beide Seiten des Bürgschaftsvertrags haben hieraus Vorteile: Der Kreditgeber ist nicht an die langwierige Prozedur eines gerichtlichen Verfahrens gebunden, der Bürge aber dennoch mit den pfändbaren Vermögenswerten des Schuldners geschützt.

Bürgschaft ohne Bank

Der übliche Weg zur Bürgschaft einer Bürgschaftsbank führt zunächst über die Hausbank des Unternehmers, die sich dann mit ihrem Antrag an die Bürgschaftsbank wendet. Da sich die Bürgschaftsbanken in Trägerschaft der Selbsthilfeeinrichtungen des Mittelstands befinden, gibt es hier ein besonderes Interesse an der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

In diesem Sinne stellt das Programm Bürgschaft ohne Bank (BoB) eine wichtige Hilfe für Unternehmer dar, die mit einer Bürgschaft in der Tasche in die Verhandlungen mit den Kreditgebern eintreten wollen, um ihre Position bereits im Vorfeld zu stärken. Sie stellen ihren Antrag schon vor den Gesprächen mit der Hausbank direkt bei der Bürgschaftsbank.

Da die Bürgschaftsbanken nach Bundesländern organisiert sind, ist es sinnvoll, sich bei Interesse direkt an das Institut im eigenen Bundesland zu wenden und nachzufragen, ob und zu welchen Konditionen die BoB angeboten wird. Generell gilt, dass sie nur für kleinere Bürgschaftsbeträge gewährt wird, so z. B. bis zu 40.000 Euro bei der Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg, bis zu 200.000 Euro bei der Bürgschaftsbank NRW oder bis zu 450.000 Euro (650.000 Euro bei Nachfolgeregelungen oder Unternehmenskäufen) bei der Bürgschaftsbank Hessen. Besonders angesprochen sind Gründer, jedoch auch bestehende Unternehmen, die der KMU-Definition entsprechen, sowie Angehörige der Freien Berufe können für eine BoB in Frage kommen.

Bürgschaften in der Förderwelt

Auch wenn Bürgschaften und insbesondere Ausfallbürgschaften gängige Instrumente zur Erlangung von Fördermitteln sind, ist eine genaue Beschäftigung mit diesem Thema sinnvoll. Vorteile und Risiken können wegen der komplexen Rechts- und Angebotslage nicht immer selbst erschöpfend eingeschätzt werden. Der zertifizierte Fördermittelberater kann hier helfen, das optimale Paket aus Fördermitteln und passender Bürgschaft zu schnüren. In jedem Fall sollte eine Bürgschaft nicht von vornherein ausgeschlossen werden, da sie einen wichtigen Hebel zum Generieren der Kreditwürdigkeit eines Unternehmers darstellt.

Jeder Bürgschaftsinteressent tut gut daran, sich die Werte aus Schillers Ballade auch für ein Geschäftsvorhaben vor Augen zu stellen: Wer mit Zuverlässigkeit, Offenheit und Transparenz dem künftigen Bürgen gegenübertritt und ihn in das unternehmerische Vorhaben frühzeitig mit einbezieht, hat generell bessere Chancen auf eine Bürgschaft als ein später, vielleicht dann: zu später Interessent.

Quellen

Interviews

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