Know-how – Das Einmaleins der Förderwelt
Es ist hinlänglich bekannt: Nimmt ein Unternehmen ein Förderdarlehen oder einen Kredit auf, entstehen für die Inanspruchnahme der Darlehenssumme auf Seiten der Bank Zinsansprüche. Zusätzlich können aber auch sogenannte Bereitstellungszinsen bzw. eine sogenannte Bereitstellungsprovision anfallen.
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Kostenfalle: Für Unternehmen bedeutet die Bereitstellungsprovision deutliche Mehrausgaben. |
Förderdarlehen und Kredite sind in der Regel auf die vollständige Auszahlung der gesamten, beantragten Mittel zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgelegt. Oft kommt es jedoch vor, dass der Gesamtbetrag vom Kreditnehmer nicht sofort benötigt, sondern in mehreren Teilen abgerufen wird. Klassischerweise ist dies etwa bei einer Immobilienfinanzierung der Fall, bei der die Handwerkerrechnungen aufgrund der verschiedenen Bauphasen und Gewerke üblicherweise nach und nach beglichen werden. Aber auch bei Förderdarlehen, die diverse, nacheinander zu realisierende Vorhaben abbilden, ist dies Usus.
Nicht abgerufenes Kapital: ein Problem für die Banken
Was für Unternehmen eine gängige Praxis darstellt, ist für Hausbanken und Vergabestellen allerdings mit mehreren Problemen behaftet. Denn für sie bedeutet jedes nicht abgerufene Kapital ein Verlustgeschäft, da dieses über einen unbestimmten Zeitraum ungenutzt brachliegt und die Finanzinstitute nicht mit ihm arbeiten und Gewinne erzielen können.
Gleichzeitig geht auszahlungsreifes, nicht abgerufenes Kapital mit zwei für den Darlehensgeber enormen Risiken einher. Zum einen kann er nicht abschätzen, zu welchem Zeitpunkt sich der Kreditnehmer die nächste Tranche auszahlen lässt, und zum anderen, ob dies überhaupt der Fall sein wird. Zumal der im Rahmenvertrag festgelegte Zinssatz nur auf die ausgezahlten Mittel erhoben werden darf.
Festlegung der Bereitstellungsprovision
Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen, verlangen die Banken und Vergabestellen deshalb eine sogenannte Bereitstellungsprovision bzw. sogenannte Bereitstellungszinsen. Sie werden entweder auf die noch nicht abgerufenen Gelder oder aber auf die vollständige Darlehenssumme erhoben und individuell von dem jeweiligen Kreditinstitut festgelegt.
So fordert abhängig vom jeweiligen Förderprogramm beispielsweise die Thüringer Aufbaubank von ihren Kunden 0,1 % Bereitstellungsprovision pro Monat auf den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag, die KfW und die NRW.BANK 0,25 % pro Monat und die LfA Förderbank Bayern 2,0 % pro Jahr.
Fälligkeit der Bereitstellungsprovision
Auch der Zeitpunkt, ab dem die Bereitstellungsprovision fällig wird, variiert und hängt von den Darlehenskonditionen ab, die mit der Bank oder Vergabestelle ausgehandelt wurden. In manchen Fällen beträgt der bereitstellungszinsfreie Zeitraum nur einen Monat, in anderen sind auch bereitstellungszinsfreie Zeiträume von bis zu 2 Jahren möglich.
Die KfW und die Thüringer Aufbaubank etwa gewähren bei einigen Förderprogrammen eine bereitstellungszinsfreie Zeit von einem Monat und 2 Bankarbeitstagen ab Zusagedatum, die NRW.BANK und die LfA Förderbank Bayern eine bereitstellungszinsfreie Zeit von bis zu 2 Monaten.
Durch die Leistung entsprechender Aufschlagszahlungen kann die festgelegte bereitstellungszinsfreie Phase in manchen Fällen jedoch auch verlängert werden.
Tipps für Unternehmen
Aber: Wartet ein Unternehmen zu lange mit dem Abruf der von ihm beantragten Mittel, wird die Bereitstellungsprovision schnell zur Kostenfalle und bedeutet höhere Ausgaben und somit weniger Liquidität für das Unternehmen.
Von Vorteil ist hier das Verhandlungsgeschick der Unternehmen und die Unterstützung durch Experten. Denn während der Kreditverhandlungen getroffene Absprachen zur Länge der bereitstellungszinsfreien Zeit und der Zinshöhe erlauben es, die Mehrkosten für das Unternehmen so gering wie möglich zu halten.
Eine weitere Option, die Bereitstellungsprovision zu umgehen, besteht außerdem darin, sich den vollen Darlehensbetrag bei Auszahlungsreife des Kredites auf ein Festgeldkonto überweisen zu lassen.
Bei Vermietung der Immobilie können die Bereitstellungszinsen darüber hinaus als Bestandteil der Baukosten steuerlich geltend gemacht werden.
Quellen
- Merkblatt der Thüringer Aufbaubank zum Förderprogramm „GuW Thüringen - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ | PDF-Download
- Merkblatt der KfW zum Förderprogramm „KfW-Unternehmerkredit“ | PDF-Download
- Glossarartikel der NRW.BANK zur „Bereitstellungsprovision“, nrwbank.de
- Merkblatt der NRW.BANK zum Förderprogramm „NRW.BANK.Mittelstandskredit“ | PDF-Download
- Merkblatt der LfA Förderbank Bayern zum Förderprogramm „Universalkredit“ | PDF-Download