UPDATE - Förderprogramme

Nachdem die KfW infolge des kurzfristigen Stopps der BEG-Förderung bereits im Februar die Förderung energieeffizienter Gebäudesanierungen wieder aufgenommen hat, wurden nun die neuen Parameter für die Förderung von Neubauten nach Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Standard 40 bekannt gegeben. Die novellierte BEG-Förderrichtlinie tritt am 20.04.2022 in Kraft.


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Am 20.04.2022 wird die EH-/EG-40-Förderung im Rahmen der BEG wieder aufgenommen.

- Die zur Verfügung gestellten Mittel waren bereits am Mittag des 20.04.2022 ausgeschöpft. Anträge können nicht mehr gestellt werden. -

Am 24.01.2022 hatten das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die KfW die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, aufgrund massiver Überförderung überraschend eingestellt. Während eine Beantragung von Zuschüssen und Förderdarlehen für den Bau oder Erwerb von privat oder gewerblich genutzten Gebäuden nach EH-/EG-Standard 55 seither nicht mehr möglich ist, war lange nicht klar, wann und in welcher Form, die Förderung von Neubauten nach EH-/EG-Standard 40 wieder aufgenommen wird.

Nun ist offiziell: Ab dem 20.04.2022 können Privatpersonen, Gewerbetreibende, Investoren und Kommunen erneut Anträge bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Bau oder Erwerb eines neuen Effizienzhauses bzw. Effizienzgebäudes stellen. Dafür stellt der Bund finanzielle Mittel in Höhe von 1 Mrd. Euro zur Verfügung.

Im Vergleich zu der vorangegangenen Richtlinie hat es jedoch einige bedeutende Veränderungen gegeben, die die Bauherren bei der Antragstellung beachten müssen. Dies betrifft insbesondere die Art der Förderung sowie die Höhe der beantragbaren Zuschüsse.

Die Art der Förderung

Grundsätzlich wurde die Art der Förderung beibehalten. Im Hausbankprinzip beantragbar ist die BEG-Förderung in Form eines Förderdarlehens mit inkludiertem Tilgungszuschuss. Anträge für reine Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, können direkt bei der KfW eingereicht werden.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Fördertools nicht mehr für jeden gleichermaßen zugänglich sind. Denn private und gewerbliche Antragsteller können die BEG-Förderung für den Erwerb oder Bau von Immobilien nach EH-/EG-Standard-40 nur noch per Förderdarlehen über die Hausbank beantragen. Lediglich kommunale Antragsteller kommen neben der Kreditvariante auch in den Genuss der reinen Zuschussvariante.

Starke Reduktion der Zuschusshöhe

Parallel wurde die Höhe der (Tilgungs-)Zuschüsse im Vergleich zur vorherigen Ausgestaltung des Förderprogramms drastisch reduziert. Während zuvor Zuschüsse von bis zu 22,5 % möglich waren, wurde die maximale Zuschusshöhe auf 12,5 % gesenkt.

In Abhängigkeit vom Grad der Energieeffizienz können Bauherren und Käufer von energieeffizienten Wohn- und Nichtwohngebäuden nun von (Tilgungs-)Zuschüssen zwischen 10 % und 12,5 % profitieren. 10 % können sie für Immobilien des Standards EH-/EG 40 Erneuerbare-Energien-Klasse, 12,5 % für Bauten des Standards EH-/EG 40 Nachhaltigkeits-Klasse erhalten.

Die maximal mögliche Zuschusshöhe orientiert sich dabei an dem maximal möglichen Kreditbetrag bzw. den maximal förderfähigen Kosten. Diese betragen für Wohngebäude höchstens 150.000 Euro pro Wohneinheit. Für Bauherren und Käufer bedeutet dies eine maximale Zuschusshöhe von bis zu 15.000 Euro bzw. von bis zu 18.750 Euro.

Da die Förderung von Nichtwohngebäuden mit höheren Kreditbeträgen bzw. förderfähigen Kosten verbunden ist, fällt hier entsprechend auch der maximal mögliche Zuschussbetrag höher aus. Bei einem maximalen Kreditbetrag von 30 Mio. Euro bzw. einer Höchstgrenze der förderfähigen Kosten von 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche liegt dieser bei bis zu 3 Mio. Euro bzw. bei bis zu 3,75 Mio. Euro.

Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung hingegen sind von der Neuauflage der BEG-Förderrichtlinie nicht betroffen und bleiben unverändert. Auch die bis 30.06.2022 gewährten Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen. Lediglich der Einbau und Anschluss von Wärmeerzeugern, die mit Gas betrieben werden, ist nicht mehr förderfähig.

Weitere Neuerungen

Neu ist außerdem die Förderung von Wohngebäuden der Effizienzhaus-Klasse 40 Plus. Dieser Effizienzhaus-Standard war bisher nicht Bestandteil der Förderung, wird im Rahmen der Novellierung aber mit einem (Tilgungs-)Zuschuss von 12,5 % bei einem maximalen Kreditbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit, d.h. mit bis zu 18.750 Euro, honoriert.

Zu der genauen Ausgestaltung der Förderdarlehen, beispielsweise im Hinblick auf die Laufzeitvarianten, die Anzahl der Tilgungsfreijahre oder die zu veranschlagenden Zinssätze im Rahmen des risikogerechten Zinssystems, ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nichts bekannt. Diese Konditionen werden erst mit Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlicht.


Quellen

 

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