ARCHIV - Förderprogramme

Anfang Oktober hat das Bundesumweltministerium die aktualisierte „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“ veröffentlicht. Die Kommunalrichtlinie bietet Kommunen und kommunalen Akteuren neue Fördermöglichkeiten zur Realisierung diverser Umweltschutzmaßnahmen. Auch der Kreis der Antragsberechtigten wurde ausgeweitet.

Der Ausbau des Radwegenetzes gehört unter anderem zu den neuen Förderschwerpunkten der novellierten Kommunalrichtlinie.
© David.Sch, Fotolia.com
Die überarbeiteten Kommunalrichtlinie fördert unter anderem nachhaltige
Mobilität.

Zum 10-jährigen Bestehen der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld“, der sog. Kommunalrichtlinie, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) die Förderrichtlinie nochmals grundlegend überarbeitet.

Damit möchte das Bundesumweltministerium Anreize für Kommunen und ihnen nahestehenden Akteuren setzen, ihre Maßnahmen im Bereich Natur- und Umweltschutz zu erhöhen. "Wir wollen die Kommunen noch stärker beim Klimaschutz machen. Klimaschutz macht sich bezahlt, zum Beispiel durch geringere Energiekosten, und kann zu einer lebenswerteren Gestaltung unserer Städte und Gemeinden beitragen. Kommunen sind wichtige Partner im Klimaschutz – deshalb fördern wir sie", so Bundesumweltministerin Svenja Schulze.

Mit der Kommunalrichtlinie möchte der Bund vor allem die Treibhausgasemissionen senken. Bis 2030 soll eine Reduzierung um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 erreicht werden. Bis 2050 ist ein nahezu treibhausgasneutrales Deutschland vorgesehen. Deshalb fördert der Staat entsprechende Vorhaben anteilig mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen.

Die novellierte Kommunalrichtlinie hält in diesem Zusammenhang einige Neuerungen bereit. So sind nun – abhängig vom favorisierten Förderschwerpunkt – neben Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüssen, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, Kitas, Schulen, Jugendwerkstätten sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Hochschulen, Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen, Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, kulturelle Einrichtungen und Werkstätten für behinderte Menschen, fachkundige, externe Dienstleister, Netzwerkmanagerinnen und Netzwerkmanager, Unternehmen mit kommunalem Entsorgungsauftrag, öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände, Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs auch Unternehmen mit kommunaler Beteiligung ab 25 % antragsberechtigt.

Finanzschwache Kommunen sowie Bildungsträger können darüber hinaus höhere Fördersätze für ausgewählte Förderschwerpunkte erhalten. So können finanzschwache Kommunen etwa bei der Optimierung des Radverkehrs von einem Zuschuss von bis zu 65 % (max. 500.000 Euro) oder bei der Implementierung von Energiesparmodellen bzw. der Erstellung von Klimaschutzkonzepten durch Klimaschutzmanagerinnen- oder -manager sogar von bis zu 90 % der förderfähigen Kosten profitieren.

Neu ist zudem, dass externe Beratungsleistungen für Antragsteller, die am Anfang ihrer Aktivitäten in Sachen Klimaschutz stehen, sowie solche im Zusammenhang mit kommunalem Energie- und Umweltmanagement gefördert werden können. Auch die Optimierung des Radverkehrs bspw. durch den Bau neuer Fahrradwege oder Fahrradparkhäuser, die Implementierung intelligenter Verkehrssteuerungssysteme, der Bau emissionsarmer Vergärungsanlagen und Sammelplätze für Garten- und Grünabfälle oder die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen in Klär- und Trinkwasserversorgungsanlagen kann durch die neu aufgelegte Kommunalrichtlinie finanziell unterstützt werden.

Einige der bisherigen Förderschwerpunkte, wie die Anschaffung energieeffizienter Beleuchtungstechnologien oder die Einstellung von Klimaschutzmanagerinnen und -managern, bleiben ebenfalls bestehen und wurden lediglich an die neuesten technologischen Entwicklungen angepasst.

Die neue Kommunalrichtlinie tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und läuft bis Ende 2022. Anträge können im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März sowie vom 01. Juli bis zum 30. September beim Projektträger Jülich gestellt werden.

Bis dahin gilt die aktuelle Fassung der Richtlinie, die zum 31. Dezember 2018 ausläuft.

Bis Ende 2017 konnten dank der Kommunalrichtlinie bereits 12.500 Projekte in mehr als 3.000 Städten, Gemeinden und Landkreisen verwirklicht werden. Dabei haben öffentliche Fördermittel in Höhe von gut 560 Mio. Euro deutschlandweit zusätzliche Klimaschutz-Investitionen in Höhe von 908 Mio. Euro bewirkt.


Quellen

Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums zur überarbeiteten Kommunalrichtlinie, bmu.de, 01.10.2018

Detaillierte Informationen zur novellierten Kommunalrichtlinie, klimaschutz.de

Novellierte Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (sog. „Kommunalrichtlinie“), gültig ab 1. Januar 2019 | PDF-Download

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