Drei Businessmänner bei Begehung einer Baustelle.
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Die neue Förderrichtlinie "Klimafreundlicher Neubau" sieht eine breite Streuung der öffentlichen Mittel vor.
Förderlandschaft - Förderprogramme

Energieeffizienz und Nachhaltigkeit spielen heutzutage eine wichtige Rolle. Dies gilt auch beim Bau und Ersterwerb von Privat- und Gewerbeimmobilien. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude lange angekündigt und nun in Kraft getreten ist daher die KfW-Förderung „Klimafreundlicher Neubau“.

Klimaschutz und Energiewende gehören zu den größten Themen unserer Zeit. Es gilt, die Treibhausgas-Emissionen zu minimieren, Energie sparsam und effizient einzusetzen sowie den Bedarf nach Möglichkeit aus erneuerbaren Quellen zu decken. Insbesondere der Bereich Gebäude stellt dabei neben den Schwergewichten Energiewirtschaft, Industrie und Verkehr einen relevanten Faktor dar und wird entsprechend gefördert.

Unter dem Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, hat die Bundesregierung bereits vor einiger Zeit mehrere interessante Fördertools für Investoren, Bauherren und Immobilienbesitzer initiiert. Diese können von Investitionswilligen mitunter bei angedachten Sanierungsmaßnahmen oder bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle herangezogen werden und bieten den Antragstellenden viele Vorteile, wie nichtrückzahlbare Zuschüsse oder zinsvergünstigte Förderdarlehen teils mit Tilgungszuschüssen.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nach langer Entwicklungsphase erst jüngst die Förderung energieeffizienter Neubauten neu aufgesetzt: Mit dem Fokus, Treibhausgas-Emissionen und den Primärenergiebedarf zu verringern sowie den Einsatz Erneuerbarer Energien beim Neubau zu intensivieren, ist die mehrteilige Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ entstanden, welche die bisherige BEG-Neubauförderung zum 01.03.2023 ablöst.

Sie beinhaltet fünf Förderprogramme, angesiedelt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die die unterschiedlichen Nutzungsbedarfe der Immobilien sowie den Wirkungskreis der Investitionswilligen berücksichtigen. Dazu gehören eigenständige Förderprodukte; zum einen für den Neubau oder Ersterwerb von selbstgenutzten, zum anderen für an Dritte vermietete oder verpachtete, neu gebaute Wohngebäude, aber auch für den Neubau oder Ersterwerb von neu errichteten Nichtwohngebäuden. Kommunale Antragstellende erhalten zudem gesonderte Förderkonditionen.

Wer wird gefördert?

Die Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ sieht per se eine breite Streuung der in dem Förderinstrument enthaltenen öffentlichen Mittel vor. Dementsprechend richten sich die fünf Förderprogramme mit ihren verschiedenen Schwerpunkten zunächst einmal an alle Bauherren sowie Ersterwerber von neu errichteten Wohnimmobilien, einzelnen oder mehreren Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden, die gewisse Standards im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Energieeffizienz erfüllen.

Zum Kreis der Antragsberechtigten gehören im Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ etwa Privatpersonen, die ein klimafreundliches Eigenheim bauen wollen, während das Programm „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ u. a. kommerzielle Investoren bei der Schaffung von modernem Wohnraum, sei es zur Vermietung oder zum Verkauf, unterstützt.

Für Unternehmen, die beispielsweise neue, energieeffiziente Büroräume kaufen oder zusätzliche Produktionsflächen errichten möchten, stellt das Förderprodukt „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ indes ein geeignetes Tool dar.

Kommunen oder Gemeindeverbände fördert der Bund im Rahmen der beiden Förderprogramme „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ sowie „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ bei entsprechenden Vorhaben.

Der Bund selbst, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen sowie politische Parteien hingegen sind über alle Programme hinweg von einer Förderung ausgeschlossen.

Was wird gefördert?

Die Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ fokussiert sich auf den Neubau energieeffizienter Gebäude sowie den Ersterwerb entsprechender Immobilien, bei denen die Bauabnahme nicht länger als 12 Monate zurückliegt. Sie umfasst sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude und unterscheidet zwei Förderstufen, die sich insbesondere auf die Höhe der Förderung auswirken.

Förderstufe 1: Klimafreundliches Wohn-/Nichtwohngebäude

So sieht die erste Förderstufe eine ausschließliche Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vor, die dem KfW-Standard Effizienzhaus 40 / Effizienzgebäude 40 (EH 40 / EG 40) entsprechen. Darüber hinaus haben die Immobilien dieser Stufe bestimmte Anforderungen bezüglich der installierten Wärmeerzeuger und der Treibhausgasemissionen einzuhalten: Die Bauten dürfen keinesfalls auf Basis fossiler Energie oder Biomasse beheizt werden. Öl- und Gasheizungen sind damit in jedem Fall tabu und machen eine Förderung im Rahmen der BEG obsolet. Außerdem muss der über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes kalkulierte Beitrag zum Treibhauseffekt den Vorgaben des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Plus“ genügen.

Förderstufe 2: Klimafreundliches Wohn-/Nichtwohngebäude – mit QNG

Die Förderstufe 2 erreichen Wohn- und Nichtwohngebäude, die zusätzlich zu den ersten beiden genannten Anforderungen (EH 40 / EG 40 + kein Wärmerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse) eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS)“ oder „PREMIUM (QNG PREMIUM)“, nachgewiesen durch ein entsprechendes Zertifikat, erbringen.

Zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer finanziellen Unterstützung im Rahmen der Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ stellt zudem die Einbindung eines qualifizierten Energieeffizienz-Experten dar. Ohne diesen besteht keine Möglichkeit zur Beantragung und Abwicklung der Förderung.

Soll das geplante bzw. neu errichtete Wohn- / Nichtwohngebäude im Rahmen der Förderstufe 2 gefördert werden, ist der Antragstellende darüber hinaus verpflichtet, eine QNG-Zertifizierungsstelle und einen QNG-Nachhaltigkeits-Berater zu Rate zu ziehen.

Erfüllt das Investitionsvorhaben diese Bedingungen, können Antragsberechtigte im Rahmen der Förderung die gesamten Bauwerkskosten, Kosten für Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und sogar Eigenleistungen geltend machen.

Erneuerbare-Energien-Anlagen, die der reinen Energiegewinnung dienen, wie z. B. Photovoltaikanlagen, sind jedoch nicht förderfähig. Sie können alternativ etwa über andere KfW-Programme, wie "Erneuerbare Energien – Standard“ oder „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“, oder diverse Zuschüsse der Länder, Kommunen und Gemeinden (anteils-)finanziert werden.

Wie wird gefördert?

Die Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ unterstützt Investitionswillige auf zwei unterschiedlichen Wegen: entweder im Rahmen eines zinsverbilligten Förderdarlehens oder aber im Rahmen eines nichtrückzahlbaren Zuschusses. Welche Fördervariante in Frage kommt, hängt dabei von dem beantragten Förderprogramm und dem Antragstellenden selbst ab.

Förderdarlehen

Bei den Produkten „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“, „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ sowie „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ handelt es sich um reine Förderdarlehen. Die bisher geltenden Tilgungszuschüsse entfallen. Weiterhin können jedoch bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.

Der maximale Kreditbetrag bei Wohngebäuden beträgt in der Förderstufe 1 „Klimafreundliches Wohngebäude“ bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit. In der Förderstufe 2 „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“ liegt die Obergrenze je Wohneinheit bei 150.000 Euro.

Auf größere Kreditvolumina ausgelegt ist das Förderprodukt „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“. Immobilien, die die Vorgaben der Förderstufe 1 „Klimafreundliches Nichtwohngebäude“ erfüllen, können mit 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, bzw. 10 Mio. Euro pro Vorhaben, gefördert werden, während Antragstellende für Objekte mit Nachhaltigkeitszertifizierung gemäß Förderstufe 2 „Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“ sogar 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. bis zu 15 Mio. Euro an Kreditbetrag pro Vorhaben erhalten können.

Anträge stellen Privatpersonen, Unternehmen, Vereine etc. dabei nach dem Hausbankprinzip bei einem Finanzierungspartner aus der Region. Eine direkte Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist nicht möglich.

Im Vergleich zu klassischen Hausbankdarlehen punkten die Förderdarlehen jedoch mit langen Laufzeiten von bis zu 30 Jahren (bei Wohngebäuden sogar von bis zu 35 Jahren) bei bis zu 5 Tilgungsfreijahren und einer festen Zinsbindung von bis zu 10 Jahren. Das gewährleistet insbesondere Privatpersonen und Unternehmern gerade in der heutigen Zeit ein deutliches Mehr an Planungssicherheit und schont die Liquidität.

Angesichts des aktuellen Kreditniveaus punkten nicht zuletzt die geringen Zinssätze, die mit der Förderung „Klimafreundlicher Neubau“ verknüpft sind. Förderdarlehen zur Finanzierung von Wohngebäuden sind mit einem Zinssatz ab 0,01 % und zur Finanzierung für Nichtwohngebäude mit einem Zinssatz ab 0,97 % im risikogerechten Zinssystem erhältlich.

Zuschüsse

Antragsteller mit kommunalem Hintergrund profitieren in den Produkten „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ sowie „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ indes von Investitionszuschüssen. Im Gegensatz zum Antragsverfahren für Förderdarlehen reichen diese ihren Antrag vor Vorhabenbeginn direkt bei der KfW ein und müssen die zugesagten Mittel nicht zurückzahlen. Der Zuschuss fließt jedoch erst nach Abschluss des Vorhabens und der Erbringung des Verwendungsnachweises, dass die beantragten Förderziele erreicht wurden. Er ist somit in jedem Fall vorzufinanzieren, entweder durch vorhandenes Eigenkapital oder aber durch andere Fremdmittel.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich dabei an der Förderstufe, der Nettogrundfläche des Gebäudes sowie an den förderfähigen Kosten. Diese Parameter sind kongruent zu der Kreditförderung von u. a. privaten und gewerblichen Antragstellern und belaufen sich in der Förderstufe 1 „Klimafreundliches Wohngebäude“ auf 100.000 Euro pro Wohneinheit bzw. in der Förderstufe 2 „Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG“ auf 150.000 Euro pro Wohneinheit. Der Kredithöchstbetrag in der Förderstufe 1 „Klimafreundliches Nichtwohngebäude“ ist auf 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, bzw. 10 Mio. Euro pro Vorhaben, gedeckelt, in der Förderstufe 2 „Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG“ auf 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, bzw. 15 Mio. Euro pro Vorhaben.

Auf dieser Basis kann kommunalen Bauherren und Ersterwerbern von Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden der Förderstufe 1 „Klimafreundliche Wohn- bzw. Nichtwohngebäude“ ein Zuschuss in Höhe von 5 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. Maximal sind somit Zuschüsse in Höhe von 5.000 Euro je Wohneinheit in Förderstufe 1 bzw. in Höhe von 500.000 Euro je klimafreundlichem Nichtwohngebäude der Förderstufe 1 möglich.

Wohn- bzw. Nichtwohngebäuden mit zusätzlicher Nachhaltigkeitszertifizierung erhalten sogar eine Zuschussförderung von 12,5 % der förderfähigen Kosten. Das entspricht maximalen Zuschussbeträgen von 18.750 Euro je Wohneinheit bzw. von 1.875.000 Euro je Nichtwohngebäude.

Wie wird zurückgezahlt?

Während die den kommunalen Antragstellern vorbehaltenen Zuschüsse keine Rückzahlungen erfordern, sind die Förderdarlehen in jedem Fall mit Zins und Tilgung an die Hausbank zurückzuzahlen und verlangen eine entsprechende Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer.

Aufgrund der tilgungsfreien Anlaufjahre von 1 bis 5 Jahren je nach Laufzeit, sorgen Bund und KfW auf Seiten der Darlehensnehmer jedoch für ein hohes Maß an Flexibilität. Denn in dieser Zeit müssen geförderte Personen, Unternehmen und Institutionen lediglich die Zinsen zahlen. Im Anschluss erfolgt die Tilgung in gleich hohen Raten. Bei Förderdarlehen zur Finanzierung von Wohngebäuden monatlich, bei Förderdarlehen zur Finanzierung von Nichtwohngebäuden vierteljährlich.

Zur Finanzierung von Wohngebäuden bietet die KfW zudem die Option eines endfälligen Förderdarlehens mit einer Laufzeit von 4 bis 10 Jahren. Hierbei zahlt der Kreditnehmer während der gesamten Laufzeit lediglich die Zinsen und begleicht den kompletten Kreditbetrag zum Laufzeitende in einer Summe.


Quellen

Interviews

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