Know-how - Das Einmaleins der Förderwelt

Kleine Notlügen und Schwindeleien im Alltag werden verziehen, macht man jedoch falsche Angaben, um öffentliche Zuwendungen zu erhalten, oder setzt diese für andere Dinge ein, begeht man Subventionsbetrug. Subventionsbetrug ist gemäß § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG strafbar und kann sogar mit mehreren Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Geldscheine unter dem Richterhammer
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Subventionsbetrug wird mit harten Strafen geahndet.

Denn Subventionen dienen der Stärkung der Wirtschaft und werden jährlich in Höhe von mehreren Mrd. Euro von EU, Bund oder Ländern aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt. Missbraucht ein Zuwendungsnehmer jedoch diese Unterstützung, ist der Schaden für die Gesamtwirtschaft enorm.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber 1976 den Tatbestand des Subventionsbetrugs in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Ergänzend trat das Subventionsgesetz in Kraft, das einige Präzisierungen zum Tatbestand beinhaltet.

Seither wird Subventionsbetrug grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe geahndet. Strafbar macht sich beispielsweise, wer bei der Vergabestelle unrichtige oder unvollständige Angaben zu den sogenannten subventionserheblichen Tatsachen macht. Darunter versteht der Gesetzgeber Angaben, welche für die Bewilligung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Förderung wichtig sind.

Dasselbe Strafmaß findet zudem bei der Zweckentfremdung erhaltener Gelder, beim Verschweigen von wichtigen Angaben, die für den Erhalt der Subvention von Belang sind, oder beim Gebrauch einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Subventionsbescheinigung Anwendung.

Wurden diese Delikte leichtfertig begangen, kommt der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe davon.

In besonders schweren Fällen droht dagegen eine Haftstrafe von bis zu 10 Jahren. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn sich der Antragsteller Subventionen durch Urkundenfälschung erschlichen hat. Aber auch der Missbrauch der eigenen Befugnisse oder der eigenen Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger sowie die Ausnutzung von Amtsträgern oder Europäischen Amtsträgern zur Erlangung von öffentlichen Mitteln gelten als besonders schwere Fälle.

Unternehmer sind daher gut beraten, wenn sie korrekte Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln machen.

Quellen