Förderlandschaft - Förderprogramme

Hierzulande leben rund 7,5 Mio. Menschen mit einer schweren und circa 2,7 Mio. mit einer leichteren Behinderung. Trotz allgemeiner Inklusionsbemühungen der Gesellschaft, wird den meisten Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Berufsleben jedoch immer noch erschwert. Unternehmer zahlen lieber eine Ausgleichsabgabe, statt die gesetzliche Beschäftigungspflichtquote zu erfüllen. Dabei können sie Unterstützung erhalten, wenn sie einen Menschen mit Handicap einstellen.

Angesteller im Rollstuhl montiert Elektronikomponenten
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Angestellte mit Handicap sind durchaus ein Gewinn für Unternehmen.

Denn die Bundesrepublik hat sich mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention 2009 zum Ziel gesetzt, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft aktiv zu fördern und zu sichern. EU, Bund und Länder stellen daher über Rehabilitationsträger wie die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung nach SGB II oder das Integrationsamt Fördermittel zur Verfügung, die allein für die Ausbildung und Einstellung von Menschen mit Behinderungen in Unternehmen gedacht sind.

Vorurteile abbauen, Potenziale nutzen: Menschen mit Handicap in Ausbildung

Beim Integrationsamt können Förderdarlehen oder Zuschüsse zur Schaffung von Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen beantragt werden. Als schwerbehindert gelten Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen.

Dadurch können nach einer Bewilligung die Investitionskosten mitfinanziert werden. Die Höhe der jeweiligen Förderung lässt sich nicht generell beziffern, sie wird individuell festgelegt. Ein gewisser Arbeitgeberanteil an der Investition wird aber erwartet.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Ausbildungsplatz längerfristig Behinderten vorbehalten bleibt. Außerdem muss es sich bei dem Einzustellenden um einen schwerbehinderten Menschen handeln, der ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt wird, der als besonders betroffen gemäß § 72 Abs. 1 SGB IX gilt und infolge seiner Behinderung dauerhaft eine personelle Unterstützung durch andere benötigt oder der bereits mehr als 12 Monate arbeitslos ist.

Auch der Erhalt von Zuschüssen oder Darlehen zur behinderungsgerechten Ausstattung von Ausbildungsplätzen und zur Anschaffung der benötigten Arbeitsmittel ist möglich.

Daneben können Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit, anderen Rehabilitationsträgern oder Trägern der Grundsicherung Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung erhalten.

Das Ausbildungsgehalt behinderter Menschen ist inklusive des darauf anfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis zu 60 % über den gesamten Zeitraum der Ausbildung förderfähig, sofern die Ausbildung sonst nicht zu erreichen wäre. Bei Schwerbehinderten kann der Zuschuss sogar an die 80 % betragen.

Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen unter 27 Jahren ausbilden, können zudem im Hinblick auf die während der Ausbildung anfallenden Gebühren gefördert werden. Darunter fallen beispielsweise Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung, etwaige Betreuungsgebühren und die Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte.

Zusätzlich vergeben die Integrationsämter auf Antrag Prämien und Zuschüsse an Unternehmen, die einen behinderten Menschen ausbilden, der für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Antragsberechtigt sind darüber hinaus Unternehmen mit Auszubildenden, bei denen die Behinderung durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dokumentiert ist.

Wie weiter? Der (Wieder-)Einstieg ins Arbeitsleben

Erfolgt nach Abschluss einer Aus- oder Weiterbildung die Übernahme eines schwerbehinderten Menschen, der bereits während der Ausbildungszeit Zuschüsse erhalten hat, durch den Ausbildungsbetrieb, bieten die Bundesagentur für Arbeit oder SGB II-Träger für die ersten 12 Monate einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt.

In dieser Zeit der Anstellung ist das Arbeitsentgelt bis zu 70 % förderbar, inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Auch beim (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben von Menschen mit Behinderungen, die bereits eine Ausbildung durchlaufen haben, helfen die verschiedenen Träger.

So kann das Konzept der Probebeschäftigung den Eintritt maßgeblich erleichtern und eine Chance für eine dauerhafte Integration bieten. Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer an die neue Arbeitsstelle herangeführt und der Unternehmer kann sich von dessen Fähigkeiten im Berufsalltag überzeugen.

Die Bundesagentur für Arbeit oder Rehabilitationsträger unterstützen dabei die Unternehmen in den ersten 3 Monaten durch die Übernahme der Personalkosten.

Außerdem steht das Integrationsamt den Unternehmen bei einem Probearbeitsverhältnis mit schwerbehinderten Angestellten zur Seite. Um eine optimale Begleitung dieser Startphase zu gewährleisten, sind Arbeitgeber in einem solchen Fall dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis beim zuständigen Integrationsamt binnen 4 Tagen zu melden. Diese Frist gilt auch bei Beendigung der Beschäftigung.

Zusätzlich können Unternehmen von dem sogenannten Eingliederungszuschuss profitieren. Er richtet sich prinzipiell an alle Arbeitnehmer, die aufgrund von Vermittlungshemmnissen, die in ihrer Person begründet sind, nur erschwert eine Beschäftigung finden. Arbeitgeber können im Rahmen dieses Programms für die Einstellung behinderter, schwerbehinderter oder besonders betroffener schwerbehinderter Menschen hohe Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.

Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen ist das Arbeitsentgelt bis zu 70 % inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten förderfähig, wobei sich die Förderhöhe nach Ablauf von 12 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte verringert. Eine Minderung auf weniger als 30 % ist jedoch nicht möglich.

Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen können bis zu 70 % des tariflichen oder ortsüblichen monatlichen Arbeitsentgelts (inkl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gefördert werden. Die Förderdauer beträgt bis zu 60 Monate, bei Personen ab dem 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate.

Die Höhe der Förderung reduziert sich nach Ablauf von 24 Monaten um mindestens 10 Prozentpunkte pro Jahr. Die Höhe der Förderung darf jedoch ebenfalls nicht unter die Mindestfördergrenze von 30 % sinken.

Das optimale Arbeitsumfeld: Fördermöglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und geeigneter Arbeitsplatzausstattung

Förderdarlehen und Zuschüsse gewährt das Integrationsamt zudem bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit schweren Behinderungen.

Hier gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der Installation von Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte: Die Arbeitsplätze müssen längerfristig mit Menschen mit schweren Behinderungen besetzt werden, der Einzustellende muss ein schwerbehinderter Mensch sein, der ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt wird, der als besonders betroffen gilt, der bereits mehr als 12 Monaten arbeitslos ist oder im Anschluss an das Arbeitsverhältnis in einer Behinderten-Werkstatt eingestellt wird, und der Arbeitgeber muss sich in angemessenem Rahmen an der Investition beteiligen.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Eingliederungszuschusses ist allerdings nicht möglich.

Parallel beantragt werden können jedoch Förderdarlehen und/oder Zuschüsse zur behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, um Menschen mit Handicap eine optimale Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten.

Die Förderung bezieht sich jedoch nicht nur auf Umbaumaßnahmen an Zugängen und in Sozialräumen, sondern dient auch der Finanzierung einer Erst- und Ersatzbeschaffung einer behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung sowie deren Wartung und Instandhaltung und dem Erwerb technischer Hilfsmittel.

Das umfasst beispielsweise den Umbau eines Arbeitsplatzes zum Einhand-Betrieb für einen hand- oder armamputierten Menschen, die Ausrüstung eines Computerarbeitsplatzes mit einer Braille-Zeile und entsprechender Software für blinde Menschen, die Anschaffung eines Großbildmonitors oder einer besonders großen Tastatur für Sehbehinderte sowie die Installation von Bild- und Schreibtelefonen oder Lichtsignalanlagen an Maschinen für gehörlose Menschen.

Sind die technischen Hilfsmittel stark personenbezogen, erfolgt die Beantragung der finanziellen Mittel durch den Arbeitnehmer. In diesem Fall gehen die technischen Arbeitsmittel in dessen Besitz über und er kann sie bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen.

Quellen