Know-how - Das Einmaleins der Förderwelt

Um der Wettbewerbsverfälschung und Begünstigung einzelner Unternehmen oder Produktionszweige vorzubeugen, gilt in der EU ein generelles Subventionsverbot. Beihilfen müssen bei der EU-Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden. Einige Beihilfegruppen sind von dieser Regel jedoch ausgenommen. Welche Gruppen das sind, steht in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO. 

Justicia bestimmt: In der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist festgelegt, wer Beihilfen erhalten darf und wer nicht
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Unter gewissen Bedingungen erlaubt die EU Beihilfen.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wurde von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen, um Vorhaben zu unterstützen, die maßgeblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa beitragen. Dort gelistete staatliche Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht durch die Europäische Kommission befreit.

Die AGVO gilt allerdings nur für sog. transparente Beihilfen, d.h. Zuschüsse und Zinszuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, rückzahlbare Vorschüsse und Steuererleichterungen. Außerdem sind die verschiedenen Beihilfegruppen an unterschiedliche Anforderungen gebunden.

Grundsätzlich bezieht die Verordnung alle Wirtschaftsbereiche mit ein. Ausgenommen jedoch sind öffentliche Mittel für Fischerei und Aquakultur und Maßnahmen, die der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke dienen. Auch bei Förderungen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie beispielsweise für den Anbau von Obst und Gemüse, und für deren Verarbeitung und Vermarktung, sofern sich die Höhe der Beihilfe an dem Preis oder der Menge der Erzeugnisse orientiert oder die Beihilfe von der Weitergabe an den Primärerzeuger abhängig ist, greift die Verordnung nicht.

Nicht berücksichtigt werden zudem Vergünstigungen für Unternehmen in Schwierigkeiten (mit Ausnahme der Naturkatastrophenbeihilfen) und Beihilfen an Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind (mit Ausnahme der Naturkatastrophenbeihilfen). Dasselbe gilt für Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller seinen Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hat, sowie für Exportbeihilfen und Beihilfen, die Importwaren diskriminieren.

Stattdessen umfasst die AGVO folgende Beihilfegruppen:

  • Regionalbeihilfen
  • Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen
  • Umweltschutzbeihilfen
  • Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation
  • Ausbildungsbeihilfen
  • Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen
  • Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen
  • Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete
  • Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen
  • Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes
  • Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen
  • Beihilfen für lokale Infrastrukturen
  • Beihilfen für Regionalflughäfen

sowie

  • Hafenbeihilfen

Quellen

Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - Art. 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Informationen zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands (VOEB) | PDF-Download

Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und Wettbewerb zu den aktuellsten Änderungen der Verordnung (18.05.2017)