Know-how - Das Einmaleins der Förderwelt

Die Unternehmensförderung durch EU, Bund oder Länder bietet zahlreiche Vorteile. Günstige Kreditkonditionen sowie nicht rückzahlbare Subventionen und Zuschüsse reduzieren die Kosten und verbessern die Wettbewerbsposition. Um einer Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen, gilt in der EU daher ein Subventionsverbot. Damit dennoch Beihilfen gewährt werden können, greift bei einigen Förderprogrammen die sog. De-minimis-Regel.

Dank der De-minimis-Regel koennen Unternehmen in der EU von oeffentlichen Mitteln profitieren
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Mit der De-minimis-Regel erlaubt die EU die Unterstützung von Unternehmen
mit öffentlichen Mitteln.

Die De-minimis-Regel erlaubt die Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln, sofern eine bestimmte Obergrenze nicht überschritten wird. Denn die Europäische Kommission nimmt an, dass geringe Zuwendungen den zwischenstaatlichen Handel und Wettbewerb innerhalb der EU nicht beeinträchtigen.

Formen der De-minimis-Regel

Von der De-minimis-Regel sind bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. Förderprogramme ausgenommen. Sie gilt nicht grundsätzlich bei allen Förderprogrammen, sondern nur bei denjenigen, die der De-minimis-Regel unterliegen und bei denen diese in den Richtlinien aufgeführt ist. 

Staatliche Zuwendungen dürfen den Subventionswert von 200.000 Euro nicht übersteigen. Eine Ausnahme bildet der Straßenverkehrssektor mit einer Obergrenze von 100.000 Euro.

Dabei bezieht sich die festgesetzte Obergrenze immer auf drei aufeinanderfolgende Steuerjahre.

Ein Beispiel (Allgemeine-De-minimis-Beihilfen):

Ein Unternehmen erhält seit 2015 öffentliche Mittel in Form von Subventionen und Zuschüssen mit einem Subventionswert von:

Um die Voraussetzungen der De-minimis-Regel weiterhin erfüllen zu können, darf dieses Unternehmen in 2018 Beihilfen nur bis zu einem Wert von 40.000 Euro (Wegfall aus 2015) beanspruchen, 2019 nur in einer Höhe von bis zu 70.000 Euro (Wegfall aus 2016) usw.

Grundsätzlich sind also immer das laufende und die beiden vorangegangenen Steuerjahre ausschlaggebend.

Was erhält er Unternehmer von der Vergabestelle?

Wird einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe gewährt, erhält er von der Vergabestelle die sog. De-minimis-Bescheinigung. Diese Bescheinigung gibt u.a. Aufschluss über die Höhe der Beihilfe. Auf diese Weise kann der Begünstigte nachvollziehen, wie viele De-minimis-Vergünstigungen er im laufenden und den vergangenen zwei Jahren erhalten hat und ob der Schwellenwert bereits erzielt wurde. Nicht zuletzt müssen auch Kumulierungsgrenzen mit anderen öffentlichen Mitteln eingehalten werden - denn ist der Schwellenwert überschritten, wird die Beihilfe entweder nicht gewährt oder muss, wenn sie bereits ausgezahlt wurde, in voller Höhe zurückerstattet werden.

Was muss der Unternehmer beachten?

Das antragstellende Unternehmen muss bei der Beantragung eine vollständige Übersicht der bereits erhaltenen De-minimis-Vergünstigungen im laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren einreichen. Außerdem muss der Zuwendungsbescheid gemäß den aufgeführten Zeiträume im Original aufbewahrt werden und auf Verlangen den kontrollierenden Stellen binnen einer Woche oder einer festgesetzten Frist vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die öffentlichen Mittel müssen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden. Verschweigt ein Unternehmer die bisherigen Zuwendungsbescheide, erfüllt er den Straftatbestand des Subventionsbetruges (§ 264 StGB, §1 ff. SubvG).

Ein Anspruch auf De-minimis-Beihilfen besteht nicht.


Quellen

Informationen zur De-minimis-Regel der Sächsischen Aufbaubank | PDF-Download
Informationen zur De-minimis-Regel der LfA Förderbank Bayern | PDF-Download
Informationen zur De-minimis-Regel der IHK Offenbach am Main | PDF-Download